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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §262 Abs1Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 KontRegG 2015 sieht vor, dass der Einzelrichter mit Beschluss entscheidet. In welcher Form der Senat nach § 9 Abs. 4 KontRegG 2015 entscheidet, regelt das Gesetz nicht. Wenn dazu vorgesehen ist, dass § 288 BAO (also die Regelungen betreffend einen zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden, dazu wird zum Inhalt der "Berufungsentscheidung" die sinngemäße Anwendung der für die Beschwerdevorentscheidung geltenden Bestimmungen normiert) sinngemäß anzuwenden ist, so kann daraus für die Form der Entscheidung nichts gewonnen werden; insbesondere kann nicht angenommen werden, dass das BFG mit Bescheid zu entscheiden hätte (§ 288 iVm § 262 Abs. 1 BAO; vgl. auch die Erläuterungen zum Ausschussbericht, 749 BlgNR 25. GP 3, die insoweit auf §§ 245, 246, 250, 254 und 256, nicht aber auf § 262 BAO verweisen). Entscheidungen des VwG erfolgen mit Erkenntnis oder Beschluss (§§ 278 f BAO). Da die durch Rekurs angefochtene Entscheidung in Form eines Beschlusses zu erfolgen hat, liegt es nahe, dass auch die Entscheidung des Senats über den Rekurs in Form eines Beschlusses zu erfolgen hat. Der Begriff des "Rekurses" ist dem Verwaltungsverfahrensrecht im Übrigen fremd; im Bericht des Finanzausschusses (749 BlgNR 25. GP 3) finden sich insoweit keine näheren Erläuterungen. Der Begriff ist offenbar aus dem Zivilverfahrensrecht entlehnt. Im Verfahren nach der ZPO richtet sich ein Rekurs - wie auch im vorliegenden Fall - gegen einen Beschluss (§ 514 Abs. 1 ZPO); hierüber ist vom Gericht mit Beschluss zu entscheiden (§ 526 Abs. 1 ZPO). Auch dies legt nahe, dass die Entscheidung des Senates ebenfalls mit Beschluss zu erfolgen hat. Hiefür spricht schließlich auch der Umstand, dass § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 allgemein normiert, dass Entscheidungen und Anordnungen des VwG durch Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Dass insoweit die Entscheidung mit Erkenntnis zu treffen wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht; Erkenntnisse sind vorgesehen für Entscheidungen des BFG über Beschwerden (einschließlich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden). Demnach ist über den Rekurs mit Beschluss zu entscheiden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023