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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 166 BAO gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel. Es ist Sache der Abgabenbehörden, die Ermittlungsschritte zu setzen, die sie für erforderlich erachten, um einen bestimmten Nachweis erbringen zu können (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130130.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023