Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13Rechtssatz
Der auf § 23 Abs. 3 GehG 1956 gestützte Antrag wäre vom VwG auf Grundlage der vom Beamten erhobenen Säumnisbeschwerde schon deshalb abzuweisen gewesen, weil ein Anspruch des Beamten gegenüber der Dienstbehörde auf Geldaushilfe wegen eines behauptetermaßen zu niedrigen Ruhegenusses, der ihn in eine finanzielle Notlage bringt, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestand. Im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG über die Säumnisbeschwerde gemäß § 17 Abs. 8 Z 2 PTSG 1996 wäre die BVAEB zur Entscheidung über einen Antrag auf Geldaushilfe gemäß PG 1965 zuständig gewesen. Einen derartigen Antrag hat der Beamte aber im vorliegenden Verfahren niemals gestellt. Eine Weiterleitung des Antrags auf Geldaushilfe durch das VwG an die BVAEB wäre nicht in Betracht gekommen, weil der - vor dem VwG anwaltlich vertretene - Beamte seinen Antrag ausdrücklich auf § 23 GehG 1956 und niemals auf § 29 Abs. 3 PG 1965 gestützt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dementsprechend ausschließlich dieser auf § 23 GehG 1956 gestützte Antrag. Da das VwG in Verkennung der Rechtslage den auf § 23 Abs. 3 GehG 1956 gestützten Antrag auf Geldaushilfe nicht abgewiesen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120023.L02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023