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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Rechtssatz
Die Entscheidung über die Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen ist nicht den "Gerichten" vorbehalten, sondern können auch Behörden zur Entscheidung über deren Erlassung zuständig sein. So ist etwa ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, wenn dieser in einem Verfahren nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gestellt wird, an die Verwaltungsbehörde zu richten, die auch unverzüglich darüber zu entscheiden hat. Nach Ansicht des VwGH beeinträchtigt dies nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten VwG (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, und 14.4.2016, Ra 2015/21/0190). Ebenso hat etwa über unmittelbar auf das Unionsrecht gegründete Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel einer Aussetzung der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Folgeanträge auf internationalen Schutz zuständig ist, zu entscheiden (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120161.L03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023