Norm
ABGB §685Rechtssatz
Die Verjährungsbestimmungen der § 685 Satz 2 ABGB und § 765 Abs 2 ABGB stimmen inhaltlich überein. Die kurzen Verjährungsfristen des § 1487a ABGB beginnen im Anwendungsbereich dieser Normen frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verjährung, PflegevermächtnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134222Im RIS seit
07.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023