Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1029;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dkfm. H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 29. November 1994, Zl. 6/3 - 3209/92-05/a, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1986 bis 1989 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielt unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und betrieb bis zum Jahre 1986 als Einzelunternehmer eine Handelsagentur.
Im Ergebnis die Tätigkeiten des Beschwerdeführers betreffender abgabenbehördlicher Prüfungen über die Jahre 1986 bis 1989 schlug der Prüfer unter anderem Kürzungen vom Beschwerdeführer geltend gemachter Vorsteuerbeträge sowie einkommen- und gewerbesteuerliche Gewinnerhöhungen vor, welche angesichts folgender ermittelter Sachverhalte angezeigt seien:
Im Rechenwerk des Beschwerdeführers befänden sich Eingangsrechnungen der I.-Gesellschaft m.b.H. vom 3. November 1986 über Vermittlungsleistungen sowie vom 13. und 18. November 1986, vom 9. April 1987 und vom 12. November 1987 über die Durchführung von Bauarbeiten. Das rechnungsaustellende Unternehmen befinde sich seit 23. Juli 1986 im Konkurs, der zur Ausstellung von Rechnungen allein berechtigte Masseverwalter habe mitgeteilt, keine Rechnungen ausgestellt zu haben. Es seien diese Rechnungen bei der I.-Gesellschaft m.b.H. auch buchhalterisch nicht erfaßt. Die ausgestellten Rechnungen seien als Scheinrechnungen zu beurteilen. Bei den Vermittlungsleistungen in den Rechnungen vom 3. November 1986 handle es sich um angebliche Vermittlungsprovisionen für Vertragsabschlüsse ausländischer Unternehmen mit inländischen Unternehmen zum Zweck des Vertriebes einer bestimmten Kaffeemarke einerseits und der Einführung einer bestimmten Zigarettenmarke andererseits auf dem österreichischen Markt. Eine Rücksprache des Prüfers bei den maßgeblichen Vertretern der betroffenen inländischen Unternehmen habe indessen zu Tage gefördert, daß nach Auskunft der befragten Unternehmensleiter als Vermittler der genannten Geschäfte mit den ausländischen Unternehmungen ausschließlich der Beschwerdeführer selbst in Erscheinung getreten sei. Ein Ing. Johann N., der nach Erklärung des Beschwerdeführers für die I.-Gesellschaft m.b.H. aufgetreten sei, sei hingegen bei der Vermittlung der Abschlüsse nicht vorgekommen und befragten Unternehmensleitern auch gar nicht bekannt.
Ebenso fänden sich im Rechenwerk eine Eingangsrechnung der "Firma N." vom 12. Dezember 1988 "aus der Vermittlung und für die Mitarbeit am Zustandebringen des Mietvertrages" zwischen dem Beschwerdeführer und der sein Geschäftslokal mietenden Gesellschaft m.b.H. und eine Rechnung dieser "Firma N." vom 29. Dezember 1989 für die Sanierung und den Teilumbau einer Wohnung. Auch diese Rechnungen seien als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Der Vertreter der das Geschäftslokal des Beschwerdeführers mietenden Gesellschaft habe über Befragen mitgeteilt, einen Ing. Johann N., welcher nach Erklärung des Beschwerdeführers auch hinter diesem Unternehmen stehe, nicht zu kennen; nach Mitteilung des Vertreters der Mieterin habe nur der Beschwerdeführer die Verhandlungen geführt und den Mietvertrag abgeschlossen. Leistungen für Bauarbeiten in der in der Eingangsrechnung vom 29. Dezember 1989 erwähnten Wohnung seien auch von einem anderen Unternehmen mit teilweise demselben Leistungsinhalt verrechnet worden. Nach den Erhebungen des Prüfers habe Ing. Johann N. schon mit Schreiben vom 29. Februar 1988 mitgeteilt, daß der Gewerbebetrieb ab 1987 aufgegeben worden sei, ab welchem Zeitpunkt nur mehr unselbständige Einkünfte des Ing. Johann N. erklärt worden seien. Es könne die "Firma N." die behaupteten Arbeiten demnach mangels Personals nicht durchgeführt haben.
Nachdem Ing. Johann N. am 14. Juni 1991 auf seinen Namen als Rechnungsaussteller lautende "Berichtigungsrechnungen" über alle jene Leistungen der I.-Gesellschaft m.b.H. und der "Firma N." gelegt hatte, deren Erbringung vom Prüfer in Zweifel gezogen worden war, wurden diese Rechnungen vom Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgelegt. Im Ergebnis einer daraufhin vom Prüfer vorgenommenen Umsatzsteuerprüfung, betreffend Juni 1991, stellte der Prüfer fest, daß auch Ing. Johann N. die im Rechnungstext angeführten Leistungen nicht habe durchgeführt haben können. Er habe nämlich im behaupteten Leistungszeitraum kein Personal gehabt und sei bei den in Rechnung gestellten Vermittlungsleistungen nach Mitteilung der betroffenen Vertragspartner nicht in Erscheinung getreten. Es sei auch der nachträglich geltend gemachte Vorsteuerbetrag nicht anzuerkennen.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers, nahm die Verfahren über Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1986 bis 1988 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1986 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ in diesem Umfang sowie über Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 1989 entsprechende Sachbescheide.
In seinen Berufungen verwies der Beschwerdeführer auf die von Ing. Johann N. berichtigten Rechnungen und brachte vor, daß alle verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. So sei es nur durch die Vermittlungstätigkeit des Ing. Johann N. zu den Geschäftsabschlüssen zwischen den vom Prüfer erwähnten ausländischen und inländischen Unternehmungen über den Vertrieb der Kaffeesorte und die Einführung der Zigarettensorte gekommen. Obwohl es in der Person des Beschwerdeführers einen seit Jahren in Österreich für das ausländische Kaffeehandelsunternehmen tätigen Konsulenten und ebenso beim inländischen Unternehmen für die Verbindung mit dem ausländischen Rauchwarenunternehmen einen jahrelangen Kontrahenten gegeben habe, seien die Geschäftsvermittlungen doch nur durch die zielführenden Hinweise des Ing. Johann N. zustande gekommen, daraus die Provisionszahlungen geflossen und dementsprechend auch ein Provisionsanspruch von Ing. Johann N. entstanden. Auch die in den nicht anerkannten Rechnungen aufscheinden Arbeiten seien geleistet worden. Daß
Ing. Johann N. seinen Gewerbebetrieb aufgegeben habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen, sodaß er durch den Erhalt original ausgestellter Rechnungen davon ausgegangen sei, daß es sich um einen befugten Unternehmer gehandelt habe. Die Verrechnung teilweise der gleichen Bauarbeiten durch ein anderes Unternehmen in der von den verrechneten Bauarbeiten betroffenen Wohnung sei damit zu erklären, daß die "Firma N."
nur die Grobarbeiten durchgeführt habe, während das andere Unternehmen entsprechende Feinarbeiten und von Mietern gewünschte Zusatzarbeiten durchgeführt habe. Der Nachweis dafür könne durch jederzeitige Besichtigung "der gewesenen Baustelle und der heute noch dort lebenden Mieter" erbracht werden. Mit welchen Arbeitskräften die "Firma Ing. N." diese Arbeiten durchgeführt habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Vom Vorhandensein eines befugten Unternehmers aber sei auszugehen, wenn die Befugnis auf Grund von Rechnungsausstellungen anzunehmen sei. Beim Abschluß des Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der mietenden Gesellschaft m.b.H. über sein Geschäftslokal sei Ing. Johann N. als der in Bauangelegenheiten und Mietvertragsangelegenheiten Rechtskundige für die Rechtsberatung tätig gewesen. Er habe für seine beratende Tätigkeit zunächst nichts anderes als vom neuen Mieter den Umbauauftrag für das Lokal bekommen wollen. Dies sei nicht durchsetzbar gewesen, weshalb die rechtsberatende Tätigkeit des Ing. Johann N. und die bautechnische Beratung, die zu einem Zusatzabkommen geführt hätten, durch die verrechnete Provisionszahlung abgegolten worden seien. Der Beschwerdeführer beantrage eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde und "Gegenüberstellung der Kontrahenten".
Nachdem der Prüfer zum Berufungsvorbringen Stellung genommen und der Beschwerdeführer auf diese Stellungnahme repliziert hatte, gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in einem Vorhalt die Möglichkeit einer Schätzung der in erster Instanz nicht anerkannten Aufwendungen für Bauarbeiten im Umfang der in den ausgeschiedenen Rechnungen aufscheinenden Nettobeträge bekannt; gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde Ablichtungen der vom Prüfer vorgefundenen Rechnungsexemplare der "Firma N." vom 12. Dezember 1988 über Vermittlungsprovision und Mitarbeit am Zustandebringen des Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mieterin über das Geschäftslokal. Diese Rechnungen lauteten auf niedrigere Beträge als jene Rechnung, welche der Beschwerdeführer zum Anlaß für den von ihm vorgenommenen Vorsteuerabzug genommen hatte. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf die in seiner Buchhaltung aufscheinende Rechnung über den höheren Betrag und vertrat zu einer Schätzung der Kosten für Bauarbeiten die Auffassung, daß bei der Preisermittlung auf einen gleichzeitig vorgelegten Kostenvoranschlag jenes anderen Unternehmens Bedacht genommen werden müßte, welches nach seinem früheren Vorbringen auch Arbeiten verrichtet hatte.
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1989, sowie die Gewerbesteuer für das Jahr 1986 als unbegründet ab, während sie die angefochtenen Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr "1989" (offensichtlich gemeint: "1988") und die Einkommensteuer für die Jahre 1986 bis 1989 zugunsten des Beschwerdeführers abänderte. Dieses Ergebnis begründete die belangte Behörde im hier interessierenden Umfang mit folgenden Erwägungen:
Die Bauarbeiten konnten weder von der im Konkurs befindlichen I.-Gesellschaft m.b.H. noch von der "Firma N."
erbracht worden sein; Ing. Johann N. habe den Betrieb schon aufgegeben und kein Personal mehr gehabt. Zutreffend sei dem geltend gemachten Vorsteuerabzug daher die Berechtigung abgesprochen worden. Es seien allerdings unbestritten Bauarbeiten durchgeführt worden, weshalb dem Beschwerdeführer, an wen auch immer geleistet, gewisse Aufwendungen hätten entstanden sein müssen. Wenn es unter diesen Umständen auch mehr als zweifelhaft sei, daß die hier fraglichen Aufwendungen dem Beschwerdeführer in der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Höhe erwachsen seien, so könne er nicht dadurch beschwert sein, wenn sie, mangels greifbarer Schätzungsunterlagen, in der von ihm netto geltend gemachten Höhe anerkannt würden. Der nicht akzeptierte Kostenvoranschlag des anderen beschäftigten Unternehmens könne für die Schätzung nicht als bedeutsam angesehen werden. Es sei der jeweilige Nettobetrag der in den Scheinrechnungen als vergütet ausgewiesenen Bauleistungen somit ertragsteuerlich anzuerkennen, was in diesem Umfang zu einer Reduktion der Hinzurechnungen des Prüfers führe. Die verrechneten Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit den Abschlüssen inländischer mit ausländischen Unternehmungen seien nicht anzuerkennen. Daß der Beschwerdeführer als seinem Berufungsvorbringen nach "jahrelanger Kontrahent" der betroffenen Unternehmen der zielführenden Hinweise des diesen Unternehmen gänzlich unbekannten Ing. Johann N. oder der Nennung so bekannter Unternehmen bedurft habe, um den Geschäftsabschluß zustande zu bringen, könne nicht angenommen werden, zumal naheliegend sei, daß der Beschwerdeführer als "jahrelanger Kontrahent" über weitaus höheres Insiderwissen hinsichtlich der betroffenen Unternehmen verfügt habe als ein diesen Unternehmen gänzlich Unbekannter wie Ing. Johann N. Ein in diesem Zusammenhang an Ing. Johann N. stattgefundener Geldfluß sei nicht als betrieblich bedingt zu erkennen. Unbekannt sei Ing. Johann N. auch der das Geschäftslokal des Beschwerdeführers mietenden Gesellschaft gewesen. Eine Vermittlungstätigkeit könne Ing. Johann N. auch in diesem Zusammenhang nicht erbracht haben. In Betrachtung der vom Prüfer aufgefundenen weiteren Exemplare der seinerzeit darüber ausgestellten Rechnung sei zu folgern, daß der darin aufscheinende Vorsteuerbetrag mangels betrieblicher Bedingtheit der Aufwendungen nicht anzuerkennen sei. Der Differenzbetrag an geltend gemachter Vorsteuer zu dem vom Beschwerdeführer insgesamt in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbetrag hingegen sei nach den Ausführungen des Beschwerdeführers über rechtsberatende und bautechnisch beratende Tätigkeit des Ing. Johann N. anzuerkennen und insoweit auch der Umsatzsteuerbescheid 1988 zugunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Eine "Gegenüberstellung der Kontrahenten" sei im Abgabenrecht gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, daß der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Geltendmachung von Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug für bezahlte Fakturen als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit der Spruch des angefochtenen Bescheides den erstinstanzlichen Bescheid über Umsatzsteuer für das Jahr "1989" als abgeändert erklärt, handelt es sich bei der Anführung dieses Jahres um ein offensichtliches Schreibversehen im Sinne des § 293 Abs. 1 BAO. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Spruch des angefochtenen Bescheides ungeachtet des Umstandes, daß ein Berichtigungsbescheid nicht erlassen worden ist, im Sinne der vorzunehmenden Korrektur der Bezeichnung des abgeänderten Umsatzsteuerbescheides im Sinne jenes für das Jahr 1988 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, 91/13/0105, mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer legt das Schwergewicht seiner Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auf die Rüge des Unterbleibens der von ihm "vorgesehenen Gegenüberstellung der Kontrahenden" (gemeint offenbar: Kontrahenten). Dieser Rüge fehlt die Eignung, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen, aus mehreren Gründen. Zunächst muß der Beschwerdeführer selbst schon einräumen, daß er auf eine solche "Gegenüberstellung" keinen in den Abgabenverfahrensgesetzen wurzelnden Anspruch hat. Des weiteren war der von ihm gestellte Antrag auf "Gegenüberstellung der Kontrahenten" doppelt untauglich. Er nannte schon das Beweismittel nicht, indem er es unterließ, konkret jene physischen Personen zu nennen, deren gemeinsame Vernehmung er wünschte. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers hat darüber hinaus aber auch kein Beweisthema angeführt, welches mit der begehrten Gegenüberstellung erwiesen werden sollte. Das in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Berufungsvorbringen der den Namen des Beschwerdeführers tragenden Gesellschaft m.b.H. in deren Abgabenverfahren schließlich hatte die Behauptung zum Gegenstand, daß mit den an Ing. Johann N. geleisteten Zahlungen in Wahrheit der Erhalt von Insiderinformationen abgegolten werden sollte und Ing. Johann N. an den zum jeweiligen Vertragsabschluß führenden Gesprächen tatsächlich nicht beteiligt gewesen sei. Auf der Basis dieses Vorbringens mußte die vom Beschwerdeführer zunächst begehrte und in der Beschwerde nunmehr vermißte "Gegenüberstellung der Kontrahenten" vollends jeglichen Sinn verlieren. Die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdenachtrag schließlich aufgestellte Behauptung, daß die Feststellung eines jahrelangen Geschäftskontaktes des Beschwerdeführers mit den vom Auslandsabschluß betroffenen ausländischen Unternehmen sich aus dem Akteninhalt nicht ergebe, steht ihrerseits im auffälligen Widerspruch zum Akteninhalt insofern, als es das eigene Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers war, von welchem die belangte Behörde mit dieser Sachverhaltsannahme ausgegangen ist. Hätte die vorgenommene Gegenüberstellung die behauptete Unrichtigkeit der behördlichen Annahme erweisen sollen, wie der Beschwerdeführer nunmehr meint, wäre es hiezu denn doch zunächst am Beschwerdeführer gelegen, sein eigenes Sachvorbringen zu widerrufen.
Gegen den im angefochtenen Bescheid abgelehnten Vorsteuerabzug für die geleisteten Bauarbeiten wendet der Beschwerdeführer sein behauptetes Vertrauen in die Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners und das Vorliegen einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht des Ing. Johann N. für die ausführenden Unternehmungen ein. Gehe man wie die belangte Behörde davon aus, daß Bauarbeiten erfolgt seien, dann müsse man wohl auch die Vorsteuer bei entsprechender Faktura und Zahlungsbeleg akzeptieren. Auch dieses Vorbringen muß erfolglos bleiben. Die Behauptung einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht des Ing. Johann N. verstößt nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern ist auch rechtlich verfehlt, weil nicht der Anscheinsbevollmächtigte, sondern nur der betroffene Vollmachtsgeber einen Anscheinstatbestand mit den vom Beschwerdeführer gewünschten Rechtsfolgen setzen könnte (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I10, 170). Welchen Anscheinstatbestand der Masseverwalter der I.-Gesellschaft m.b.H. gesetzt haben sollte, verschweigt der Beschwerdeführer ebenso, wie er hinsichtlich der sonst in Betracht kommenden Leistungserbringer nicht einmal eine Person zu nennen weiß, welche einen solchen Anscheinstatbestand gesetzt haben könnte. Ausgehend von der im Tatsachenbereich weder tauglich bekämpften noch als unschlüssig anzusehenden Beweiswürdigung der belangten Behörde, daß die Person des Erbringers der Bauarbeiten nicht festgestellt werden konnte, kam ein Vorsteuerabzug aus den darüber gelegten Rechnungen rechtlich nicht in Betracht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1992, 89/13/0111, ÖStZB 1992, 646). Auf den vom Beschwerdeführer behaupteten "guten Glauben" an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kam es rechtlich nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1995, 95/13/0143).
Soweit der Beschwerdeführer der ertragsteuerlichen Anerkennung der Aufwendungen für die Bauarbeiten nur im Umfang des Nettobetrages mit dem Vorbringen entgegentritt, daß auf der Basis der behördlichen Ansicht diesfalls der Gesamtbetrag als umsatzsteuerfreier Nettobetrag, vergleichbar einer Leistung, die einem Privaten honoriert werde, anerkannt hätte werden müssen, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden. Die von der belangten Behörde im Ausmaß der Nettobeträge der nicht anerkannten Rechnungen vorgenommene Schätzung der Werbungskosten des Beschwerdeführers aus geleisteten Bauarbeiten hat Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. War im Beschwerdefall die Erbringung der Leistungen durch einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1972 nicht feststellbar, dann bestand keinerlei Anlaß dafür, den vom Beschwerdeführer getätigten Aufwand in einem höheren Maß als mit den in den nicht anerkannten Rechnungen genannten Nettobeträgen zu schätzen. Für eine Ermittlung abzugsfähiger Vorsteuern im Schätzungswege bestand im Beschwerdefall deswegen kein sachlich gerechtfertigter Grund, weil sachbezogen nicht als erwiesen angenommen werden konnte, daß dem Beschwerdeführer Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 11 UStG 1972 in Rechnung gestellt worden wären (vgl. hiezu die
hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, 91/13/0063, und vom 24. Mai 1993, 92/15/0009, ÖStZB 1994, 22). Konnten die in den über die Bauarbeiten ausgestellten Rechnungen aufscheinenden Rechnungsaussteller als tatsächliche Leistungserbringer nicht identifiziert werden, dann bestand kein Anlaß, von der Tatsache der Ausstellung von Rechnungen über diese Leistungen durch einen anderen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1972 auszugehen.
Als Bekämpfung der Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung läßt sich schließlich noch das Vorbringen des Beschwerdeführers verstehen, daß auch seine eigene Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung der Abschlüsse mit den ausländischen Unternehmungen nur in der Namhaftmachung der Vertragspartner bestanden habe, weshalb es nicht einsichtig sei, wenn die belangte Behörde der Nennung der Vertragspartner durch Ing. Johann N. keine eine Provisionszahlung rechtfertigende Bedeutung beimesse. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Rahmen der ihm aufgetragenen Schlüssigkeitskontrolle behördlicher Beweiswürdigung gegen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage angestellten Überlegungen keine Bedenken. Der Beschwerdeführer stand nach seinen eigenen Behauptungen mit den ausländischen Unternehmungen in jahrelangem geschäftlichen Kontakt als Handelsvertreter; er war nach Auskunft der Vertreter der betroffenen inländischen Unternehmungen allein jene Person, die als Vermittler aufgetreten war. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt es dem Beschwerdeführer nicht geglaubt hat, daß den auf Grund der zunächst namens der im Konkurs befindlichen I.-Gesellschaft m.b.H. gelegten Rechnung an Ing. Johann N. behaupteten Zahlungen eine Vermittlungsleistung zugrunde lag, dann ist diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schließlich auch eine Gegenüberstellung des Ing. Johann N. mit seiner Person vermißt, ist die Sinnhaftigkeit einer solchen Beweisaufnahme im Beschwerdefall umso weniger verständlich, als der Begründung des angefochtenen Bescheides die Annahme einer Divergenz der Bekundungen des Ing. Johann N. von jenen des Beschwerdeführers in keinem Punkt entnommen werden kann.
An einer zulasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeit leidet der angefochtene Bescheid demnach nicht. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130030.X00Im RIS seit
11.07.2001