RS OGH 2022/12/21 6Ob136/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2022
beobachten
merken

Norm

ABGB §1168
ZPO §226
  1. ABGB § 1168 heute
  2. ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB („Wurde er … verkürzt, …“) sind für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten Stundensatzes) fortzuschreiben.

Entscheidungstexte

  • RS0134216">6 Ob 136/22a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 6 Ob 136/22a
    Beisatz: Hier: COVID-19-Pandemie – Mehrkosten am Bau: Anschaffungskosten von Schutzmasken und Leistungsabfall durch das Tragen, Anschaffungskosten von Desinfektionsmittel und Zeitaufwand des Desinfizierens, Mehrkosten für Einzel- statt Doppelzimmer. (T1)

Schlagworte

Entschädigung; Zeitverlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134216

Im RIS seit

06.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten