Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB („Wurde er … verkürzt, …“) sind für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten Stundensatzes) fortzuschreiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entschädigung; ZeitverlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134216Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023