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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der SM in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1995, Zl. 303.341/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die von der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe am 3. März 1994 vom Bezirksgericht Floridsdorf für nichtig erklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Ehe in der ausschließlichen oder zumindestens überwiegenden Absicht geschlossen, hiedurch fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und somit einen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dar.
Eine Interessenabwägung habe ergeben, daß die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn als rechtswidrig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach die von der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangene Ehe für nichtig erklärt worden sei, weil sie ihr zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen gedient habe, unbestritten.
Die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, stellt ein Verhalten dar, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grund liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Nachweisen).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu welchem, auch nach der damaligen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, eine Ehe nur dann mit Nichtigkeit bedroht gewesen sei, wenn sie zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Ehepartner die Erlangung der Staatsbürgerschaft oder den Familiennamen des anderen zu verschaffen, während die Rechtsprechung erst seit 1994 die Nichtigkeitssanktion schon daran knüpfe, daß die Ehe zumindestens überwiegend dem Zweck diene, fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen zu erlangen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0359, ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei dieser Judikaturänderung nur um eine Nachvollziehung des bereits ursprünglich vorhandenen Normzweckes. Die Änderung der Rechtsprechung macht nicht ungeschehen, daß der Zweck der Eheschließung der Beschwerdeführerin bereits bei Eheabschluß dem Normzweck des § 23 Ehegesetz widersprach. Aus diesen Gründen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, wonach der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht ist.
Infolge der Nichtigerklärung ihrer Ehe mit CM kann die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen in Österreich aufzeigen. Die in der Beschwerde geltend gemachten privaten Interessen (Aufenthalt in Österreich "seit einigen Jahren", Besitz einer Arbeitsbewilligung und aufrechte Beschäftigung als Küchenhilfe) mögen beträchtlich sein. Ihnen steht aber das sehr große Gewicht der gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber. Wenn die belangte Behörde wegen der von der Beschwerdeführerin gezeigten Mißachtung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Familienrechtes und des Fremdenwesens dienender Vorschriften dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung Priorität gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin einräumte, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191528.X00Im RIS seit
11.07.2001