TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/19/0581

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in B , vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 1995, Zl. 300.254/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer angegeben habe, in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, jedoch "der Berufungsbehörde" nicht "glaubhaft belegen" habe können, ob und inwieweit sein Unterhalt gesichert sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht am Verfahren entsprechend mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Der Lebensunterhalt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kann durch hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 27. September 1994 angegeben, als Geschäftsführer einer näher genannten GmbH ein Entgelt in der Höhe von S 14.500,-- monatlich zuzüglich eines Sachbezuges im Werte von S 2.400,-- zu beziehen; aus dem im Akt erliegenden, vom Beschwerdeführer zugleich mit seinem Antrag vorgelegten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung der näher bezeichneten GmbH ergibt sich eine Bruttoentlohnung von S 14.500,-- monatlich ohne Zulagen für die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Weiters ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, daß dieser Alleingesellschafter der erwähnten GmbH mit Sitz in Wien ist.

Die belangte Behörde hat zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den soeben erwähnten Urkunden nicht Stellung genommen; sie hat sich ausschließlich darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer einen ausreichenden Lebensunterhalt nicht habe belegen können und dabei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Welche Erwägungen dieser These - insbesondere im Hinblick auf den Akteninhalt - zugrunde liegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen hindert die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0361, zur Frage der ortsüblichen Unterkunft).

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 ff wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bloß die Vorlage zweier Beschwerdeausfertigungen sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich war und an Stempelgebühren daher nur ein Betrag von S 270,-- als berechtigt angesehen werden kann.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190581.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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