TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/19/0332

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1995, Zl. 301.151/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei ein Sichtvermerk zu versagen, wenn durch den Aufenthalt des Sichvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet werde. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft des Zentralmeldeamtes seit 31. Oktober 1994 aufrecht in W, M-Straße 3/B/12, gemeldet und halte sich damit illegal im Inland auf. Dadurch zeige er, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das österreichische Fremdenrecht, zu respektieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß sich die Annahme der belangten Behörde, er habe den Antrag nicht vor der Einreise gestellt, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, nicht aus der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage ableiten läßt. Der Beschwerdeführer hat als seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung eine kroatische Adresse angegeben (Seite 3 des Verwaltungsaktes), auch für eine Unterfertigung des Antrages im Inland ergeben sich keine Hinweise (Seite 4 des Verwaltungsaktes). Aus den im Notariatsakt vom 17. Oktober 1994 angegebenen Adressen lassen sich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Jänner 1995 keine Rückschlüsse ziehen.

Überdies ist der Beschwerdeführer der gerügten - schon von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen - Sachverhaltsannahme bereits in der Berufung entgegengetreten, indem er vorbrachte, sich weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Zeitpunkt der Berufungserhebung im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Die hiefür angebotene zeugenschaftliche Einvernahme der A hat die belangte Behörde nicht durchgeführt.

Die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 AufG beruht daher auf einem mangelhaft gebliebenen Verfahren sowie auf einer mangels Nachvollziehbarkeit fehlerhaften Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Gegen das Vorliegen des erstmals von der belangten Behörde herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Zu jenen Zeiten, in denen er in Österreich gewesen sei, sei dies regelmäßig legal aufgrund eines Touristensichtvermerkes erfolgt. Die Meldung vom 31. Oktober 1994 sei nur deshalb aufrecht, weil er es unterlassen habe, sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet ordnungsgemäß abzumelden.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß es die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG unterlassen hat, ihm ihre Erhebungsergebnisse betreffend den Vorwurf eines illegalen Aufenthaltes vorzuhalten. Aus diesem Grund verstößt sein wiedergegebenes Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, sondern zeigt vielmehr in geeigneter Weise die Relevanz der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, sowie zweier Ausfertigungen der Beschwerde und der sonstigen Beilagen erforderlich gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190332.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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