TE Vwgh Beschluss 1995/12/14 95/07/0120

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des P in G, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 27. März 1995, Zl. Agrar 11-258/7/95, betreffend Minderheitenbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluß, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob eine die Unterschrift eines ausdrücklich als nicht bevollmächtigt erklärten Rechtsanwaltes tragende Beschwerde, welche in lediglich einfacher Ausfertigung unter Anschluß des angefochtenen Bescheides sowie einer weiteren Beilage in einfacher Ausfertigung überreicht worden war und die im § 28 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 VwGG geforderten Angaben vermissen ließ.

Mit hg. Verfügung vom 30. August 1995 wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel mit den Aufträgen zurückgestellt, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde samt Abschriften der (zusätzlich zum angefochtenen Bescheid vorgelegten) Beilage für die belangte Behörde und die mitbeteiligte Agrargemeinschaft beizubringen. Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen bestimmt, die Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung aufgetragen und er darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelten würde.

Der Beschwerdeführer hat die ihm erteilten Aufträge binnen der gesetzten Frist nur zum Teil erfüllt. Eine Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsgeschehens fehlt vollständig, anstelle der Angabe des durch den angefochtenen Bescheid als verletzt behaupteten Rechtes findet sich im Ergänzungsschriftsatz lediglich die Darstellung verschiedener behaupteter Unzukömmlichkeiten ohne einen verstehbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid. Weshalb dieser Bescheid als rechtswidrig angesehen wird, ist der Aneinanderreihung von Vorwürfen unterschiedlichster Art im Ergänzungsschriftsatz erneut nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Eine Wiedervorlage des zunächst angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides ist unterblieben.

Auch die nur teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Beschwerdezurückziehung nicht aus (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. September 1994, 94/07/0127, und vom 25. Mai 1993, 92/07/0157).

Die Beschwerde war daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070120.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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