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86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z5Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Anlage 5 der 1. TierhaltungsV betreffend Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Die antragstellende Landesregierung Burgenland hegt das Bedenken, dass Punkt 2.2.2. und 5.2. der Anlage 5 der 1. TierhaltungsV betreffend Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen (Zulässigkeit perforierter Böden [Vollspaltenböden], keine Einstreu, zu kleine Liegefläche bei perforierten Böden) gegen §2 BVG Nachhaltigkeit und das TierschutzG verstießen sowie mit der RL 2008/120/EG über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen unvereinbar sei.
Mit BGBl I 130/2022 und BGBl II 296/2022 wurden im TierschutzG und der 1. TierhaltungsV diverse Änderungen vorgenommen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten sind. Mit Erlassung des §18 Abs2a iVm §44 Abs29 TSchG idF BGBl I 130/2022 wurden unstrukturierte Vollspaltbuchten ohne Funktionsbereich für ab dem 01.01.2023 baurechtlich bewilligte neu gebaute oder umgebaute Anlagen verboten, für bereits bestehende Betriebe jedoch für zulässig erklärt. Die behauptete Verfassungswidrigkeit (und Unionsrechtswidrigkeit) der Zulässigkeit von Vollspaltenböden ergibt sich daher nunmehr ausdrücklich (auch) aus der Übergangsbestimmung des §44 Abs29 TSchG idF BGBl I 130/2022, sodass es zu deren Beseitigung nicht mehr ausreicht, nur Teile der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung anzufechten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tierhaltung, Tierschutz, VfGH / Prüfungsumfang, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V137.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023