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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der ASFINAG für die Durchführung von Ausreisekontrolle zur Kontrolle von COVID-19 mangels gesetzlicher Grundlage; kurzfristig eingeführte aber mehrfach verlängerte Ausreisekontrollen auf Grund der COVID-19-VirusvariantenV sind keine "unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen" iSd StVO 1960; Erlassung der vierwöchigen GeschwindigkeitsbeschränkungsV durch den Straßenerhalter — anstelle der zuständigen Behörde — gesetzlich nicht gedecktRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der ASFINAG, mit der vom 12.02.2021 bis 11.03.2021 eine 60 km/h Beschränkung iSd §44b StVO 1960 auf der A12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet von 6330 Kufstein, bei Straßenkilometer 2,975 in Fahrtrichtung Deutschland, verfügt wurde.
Durch §44b StVO 1960 sollen Maßnahmen gesetzlich ermöglicht werden, um Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch Elementarereignisse, im Zusammenhang mit Unfallereignissen oder aber auch infolge dringend zu verrichtender Arbeiten durch die Gebrechendienste öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen vorzubeugen. Die Maßnahmen wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Elementarereignisse sind jedoch primär von der Behörde selbst gemäß §43 Abs1 lita StVO 1960 zu treffen, sodass die in §44b StVO 1960 vorgesehenen unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen grundsätzlich nur eine Ausnahme bilden und auf das unumgänglich notwendige örtliche und zeitliche Ausmaß beschränkt bleiben sollen.
Mit der in Prüfung gezogenen Verordnung wurde für einen Zeitraum von vier Wochen eine Verkehrsbeschränkung festgelegt, in dem der zeitliche Geltungsbereich der COVID-19-VvV zweimal verlängert wurde. Vor diesem Hintergrund ist von vornherein auszuschließen, dass für die in Prüfung gezogene Verordnung die Voraussetzungen des §44b StVO 1960 vorgelegen sind.
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, COVID (Corona), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Straßenverwaltung, Verordnungserlassung, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V186.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023