Norm
StPO §196 Abs2Rechtssatz
Schon aus der systematischen Einordnung des Auftrags zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags nach dem zweiten Satz des § 196 Abs 2 StPO in das 10. Hauptstück der StPO folgt, dass sich der Bezugspunkt dieser Bestimmung von jenem der Regelungen des 18. Hauptstücks der StPO über die „Kosten des Strafverfahrens“ (§§ 380 bis 395 StPO) unterscheidet. Anders als Letztere bezieht sich § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO nämlich nicht auf Straftaten (vgl § 1 Abs 1 StPO), sondern auf den Antrag auf Fortführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134212Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023