Norm
VbVG §3Rechtssatz
Beim kondemnierenden Verbandsurteil bedeutet Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO, § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) die rechtliche Unterstellung der im Referat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) zusammengefassten „als erwiesen angenommenen Tatsachten“, also des (festgestellten) haftungsbegründenden Sachverhalts (nämlich der „Straftat“ und jener „Umstände“, aufgrund welcher der Verband „verantwortlich befunden wird“ [§ 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG]), unter einen der Verantwortlichkeitstatbestände des § 3 (Abs 1 und 2 oder Abs 1 und 3) VbVG. Sie umfasst auch den Ausspruch darüber, welche konkrete(n) mit Strafe bedrohte(n) Handlung(en) die festgestellte Anknüpfungstat (Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat) begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134214Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023