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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1995, Zl. 107.646/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist und wolle ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Aus diesem Grund liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor; die Erteilung einer Bewilligung sei nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin das gesetzliche Erfordernis des § 6 Abs. 2 AufG, wonach der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, nicht erfüllt. Der Antrag sei von ihrem Ehegatten bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingebracht worden, während sie sich in Österreich aufgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt den maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, wonach durch die beantragte Aufenthaltsbewilligung ein mit einer Einreise ohne Sichtvermerk begonnener Aufenthalt der Beschwerdeführerin verlängert werden soll und sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe, nicht entgegen.
Sie behauptet, sie sei Anfang 1993 - sichtvermerksfrei - nach Österreich eingereist. Ihr Ehegatte habe sodann bei der Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Diese Umstände habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen die Abweisung des gegenständlichen, am 3. Juni 1994 bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingebrachten Antrages dargelegt und aus diesem Grund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist "zur Einreichung eines Antrages bei der MA 62 auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung" beantragt. Ein Verfahrensmangel liege vor, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, vor Erlassung der Sachentscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun, zumal der hier gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine fristgebundene Eingabe im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG darstellt.
Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei auf sichtvermerksfreie Einreisen vor dem 1. Juli 1993 nicht anwendbar.
Für die Frage, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorliegt, ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852). Im übrigen ist auch die sichtvermerksfreie Einreise der Beschwerdeführerin nach Inkrafttreten des FrG am 1. Jänner 1993 (§ 86 Abs. 1 leg. cit.) erfolgt. Die Behörde hätte die Bestimmung aber auch dann anzuwenden gehabt, wenn die sichtvermerksfreie Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0181).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191402.X00Im RIS seit
11.07.2001