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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §521;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Februar 1995, Zl. IIIa1-12.976/2, betreffend Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (mitbeteiligte Parteien: 1. J W und 2. W W), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. November 1994 stellte die Bezirkshauptmannschaft Reutte gemäß den §§ 27 und 29 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) fest, daß das mit Bescheid derselben Behörde vom 17. Jänner 1983 der Brunneninteressentschaft U. verliehene Wasserbenutzungsrecht für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage hinsichtlich einer Reihe näher angeführter Brunneninteressenten wegen Fehlens der zur Wasserbenutzung nötigen Anlagen (Hausanschlußleitungen), wodurch es zu einer mehr als dreijährigen Unterbrechung der Wasserbenutzung gekommen sei, kraft Gesetzes erloschen ist (Spruchabschnitt I). Zu jenen Wasserbenutzungsberechtigten, deren Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt wurde, gehören auch die mitbeteiligten Parteien (mP).
Unter Spruchabschnitt II stellte die BH fest, daß aus Anlaß des Teilerlöschens des Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der Bp 10/1, KG W., von den bisher Berechtigten - den mP - der mittels eines Gartenschlauches errichtete Anschluß an die Hausanschlußleitung zum Haus W. Nr. 55 zur Bewässerung des Gartens auf Bp 10/1 bis zu einer allfälligen Realisierung der von den übrigen Brunneninteressenten geplanten Nutzwasserversorgungsanlage durch Ableitung des Überwassers aus der Quellstube, längstens jedoch bis 1. November 1996 zu entfernen und dauerhaft zu verschließen ist.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mP Berufung.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge, faßte aus Anlaß der Berufung Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides jedoch wie folgt neu:
"II Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 wird festgestellt, daß aus Anlaß des Teilerlöschens des Wasserbenutzungsrechtes keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind."
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der im wesentlichen vorgebracht wird, durch den Gartenanschluß der mP komme es im Haus W. Nr. 2 des Beschwerdeführers (Bp 6) zu einem Druckabfall und somit zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit im ersten Stock. Die Anordnung der BH, diesen Gartenanschluß zu beseitigen, sei im Interesse der Wasserberechtigten dringend geboten gewesen. Die belangte Behörde hätte daher diese Anordnung nicht aufheben dürfen.
Die belangte Behörde bestritt in der Gegenschrift die Zulässigkeit der Beschwerde mit der Begründung, diese sei vom Beschwerdeführer als Eigentümer der Bp 6, mit welchem Grundstück ein Wasserbenutzungsrecht nach wie vor verbunden sei, erhoben wurden. Der Beschwerdeführer sei aber nicht Eigentümer dieser Parzelle und daher auch nicht Wasserbenutzungsberechtigter. Der Bescheid sei deshalb auch nicht an ihn, sondern an O.P. zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Äußerung hiezu ausgeführt, es sei richtig, daß sein Sohn bücherlicher Eigentümer der Bp 6 sei. Mit der in Original beiliegenden Vollmacht vom 26. Juli 1993 habe jedoch der Sohn des Beschwerdeführers diesen ermächtigt, ihn in allen Angelegenheiten betreffend die Brunneninteressentschaft zu vertreten. Auch habe der Beschwerdeführer das lebenslängliche Wohnrecht in dem auf Bp 6 errichteten Haus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Möglichkeit der Rechtsverletzung gegeben ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 f angeführte Judikatur).
Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten als Wasserbenutzungsberechtigter verletzt. In diesen Rechten kann er aber nicht verletzt sein, weil er nicht Wasserbenutzungsberechtigter im Sinne des WRG 1959 ist. Wie die belangte Behörde aufgezeigt hat, ist das Wasserbenutzungsrecht zur Versorgung des Hauses W. 2 mit dem Eigentum am Grundstück Nr. 6 verbunden. Eigentümer dieses Grundstückes und damit Wasserberechtigter war bereits vor Einbringung der Beschwerde der Sohn des Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer von seinem Sohn eingeräumte Vertretungsvollmacht berechtigt nicht zur Beschwerdeführung im eigenen Namen. Die Dienstbarkeit der Wohnung verleiht in einem Wasserrechtsverfahren kein zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigendes subjektives Recht.
Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070056.X00Im RIS seit
12.11.2001