Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. September 1995, Zl. 303.214/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer am 29. Juni 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 11. Juli 1994, Zl. 1C112/94f, für nichtig erklärt worden sei, weil sie ihm zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen gedient habe, unbestritten.
Die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu beschaffen, stellt ein Verhalten dar, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grunde liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Nachweisen).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Bundespolizeidirektion Wien habe die Nichtigerklärung seiner Ehe nicht - sofort - zum Anlaß genommen, "seinen Sichtvermerk" für ungültig zu erklären und habe auch kein Aufenthaltsverbot erlassen, so ist ihm zu entgegnen, daß dieses Verhalten der Fremdenpolizeibehörde für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung völlig ohne Belang ist. Insbesondere ist aus der dem Beschwerdeführer erteilten Verwarnung vom 18. Mai 1995 keine Erklärung - der hiefür auch gar nicht zuständigen - Fremdenpolizeibehörde zu entnehmen, wonach der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund für die Beurteilung eines (neuerlichen) Antrages auf Aufenthaltsbewilligung nicht herangezogen werde.
Der Auffassung der belangten Behörde, wonach die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen überwögen, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191461.X00Im RIS seit
02.05.2001