Rechtssatz
Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird (idS schon 12 Os 24/08h).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134209Im RIS seit
02.02.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023