TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/1 VGW-031/063/2342/2022

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Entscheidungsdatum

01.03.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litp
StVO 1960 §24 Abs4
StVO 1960 §55 Abs8
VStG 1991 §45 Abs1 Z1
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 55 heute
  2. StVO 1960 § 55 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 55 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1989
  6. StVO 1960 § 55 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 09.02.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:

„Datum/Zeit: 27.04.2021, 10:24 Uhr

Ort: Wien, C.

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: PT-... (A)

Funktion: Lenker

Sie haben entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten, obwohl dies verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit p StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von € 78,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.

gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 88,80.“

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer sinngemäß darauf, dass es sich um eine dienstlich beauftragte Zuführung durch ihn als Mitarbeiter der Österreichischen Post AG gehandelt habe, und legte dazu eine E-Mail seines Vorgesetzten D. E. vor. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer das Postfahrzeug mit dem Kennzeichen PT ... am C. abgestellt hatte. Es hätte sich um eine dienstlich beauftragte Zuführung gehandelt. Kunden bekämen ihre Sendungen zu bestimmten Zeiten durch einen Sonderboten zugestellt. Das Fahrzeug sei nur für diesen kurzen Zeitraum der Zustellung abgestellt gewesen, da es in der Umgebung keine Parkmöglichkeiten gegeben hätte und der Beschwerdeführer die Zustellung beim Kunden zeitgerecht habe durchführen wollen.

III. bisheriger Verfahrensgang:

Das Abstellen des Fahrzeugs am angegebenen Ort zum bezeichneten Zeitpunkt wurde durch Fotos eines privaten Anzeigelegers dokumentiert. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich im Verfahren dahingehend, dass er bei der Österreichischen Post AG auf der Zustellbasis ... Wien als Lenker beschäftigt sei. In dieser Ausübung habe er am 27.04.2021 am C. sein Fahrzeug kurz abgestellt, da kein geeigneter Parkplatz in der Nähe frei gewesen wäre und die durchgeführte Abholung von Postsendungen höchstens fünf Minuten in Anspruch genommen hätte.

Da der Beschwerdeführer in der Folge keine weiteren Beweismittel für sein Vorbringen übermittelte, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. p StVO ist das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 verboten.

§ 26a Abs. 4 StVO lautet:

„(4) Die Lenker

1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,

2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,

3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,

4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder

5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,

sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“

Aufgrund der Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass dieser das gegenständliche Fahrzeug der Österreichischen Post AG zu einer dienstlich erforderlichen Zustellung von Postsendungen kurzfristig abgestellt hatte.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen anderen Parkvorgang hätte wählen können, um den von ihm nachgewiesenen Zustellvorgang vornehmen zu können, oder dass es durch den gewählten Abstellort zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs gekommen wäre, liegen aufgrund der im Akt befindlichen Fotos keine vor.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Zwar hat der Beschwerdeführer das gesetzliche Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. p StVO erfüllt, doch kommt gegenständlich die speziellere Bestimmung des § 26a Abs. 4 Z.1 StVO zum Tragen, wonach die Tat unter den dort näher bezeichneten Umständen keine Verwaltungsübertretung darstellt.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt und entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Halteverbot; Fahrbahnrand; gelbe Linien; Österreichische Post; Zustellvorgang; alternativer Parkvorgang; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.063.2342.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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