Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.12.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG §32Rechtssatz
Dieser Pensionsbeitrag an den Bund gemäß § 17 Abs 7 Poststrukturgesetz ist unter den Begriff der Dienstgeberabgaben an die gesetzliche Sozialversicherung im Sinne des § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 zu subsumieren, zumal einerseits die gesetzliche Sozialversicherung gemäß § 41 ASVG den Zweig einer Pensionsversicherung umfasst und es sich andererseits bei dem auf der Grundlage des § 17 Abs 7 Poststrukturgesetz zu leistenden Pensionsbeitrag um eine gesetzlich verpflichtende Abgabe zur Erlangung von Anwartschaften betreffend Altersvorsorge nach dem Poststrukturgesetz handelt (vgl auch VwGH 17.11.2014, 2002/08/0068, zur Bestimmung des § 21 Abs 3 ASVG bzgl Anknüpfung an die Pflichtversicherung).
Eine Ungleichbehandlung von Arbeitgebern, die für ihre Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem ASVG zu leisten haben, und von Arbeitgebern, die für ihre Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem Poststrukturgesetz zu leisten haben, kann sachlich nicht gerechtfertigt werden.
Im Rahmen einer verfassungs- und grundrechtskonformen Interpretation war der Begriff der gesetzlichen Sozialversicherung folglich auch auf die oben genannten Beiträge für den an die Beschwerdeführerin dienstzugewiesenen Beamten zu erstrecken.
Schlagworte
dienstzugewiesener Beamte, Epidemiegesetz, Vergütungsanspruch, PensionsbeitragAnmerkung
ao Revision erhobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.8.1727.1.4.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023