Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.12.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG §32Rechtssatz
Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der nunmehr eingetretenen Gesetzesänderung, welche eine weitgehende Neuregelung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs zur Folge hat, eine durch den Gesetzgeber offenkundig vorgenommene verfassungsrechtliche Gleichstellung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, sodass auch diesbezüglich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche sich auf die alte Rechtslage vor dieser beabsichtigten verfassungsrechtlichen Gleichstellung bezog, nicht mehr unmittelbar einschlägig ist und eine Neubeurteilung in rechtlicher Hinsicht geboten war.
Selbst unter der Prämisse, dass trotz vorliegender Universalsukzession und der Bezahlung einer fremden Schuld keine Antragslegitimation vorläge, wäre die Beschwerdeführerin als (nunmehrige) Arbeitgeberin nach neuer Rechtslage im Sinne des § 32 Epidemie-gesetz 1950 zur Antragstellung berechtigt.
Schlagworte
dienstzugewiesener Beamte, Arbeitgeber, Epidemiegesetz, VergütungsanspruchAnmerkung
ao Revision erhobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.8.1727.1.4.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023