TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/19/0582

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/1922 E 24. Jänner 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des DP in V, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 106.525/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel initiativ darzulegen. Soll das Fehlen von Unterhaltsmitteln durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ersetzt werden, so hat der Fremde ihre Tragfähigkeit darzutun, indem er die Vermögensverhältnisse desjenigen, der sich für ihn verpflichtet, darlegt.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer schon im Verfahren erster Instanz eine Verpflichtungserklärung seiner Mutter MP vorgelegt, in der sie ihn zu einem Besuch in der Dauer von sechs Monaten zu sich einlädt und sich verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person aufzukommen und der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht - und der Ausreise sowie allfälligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entstehen, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. Die Verpflichtungserklärung datiert vom 25. Jänner 1994. Sie ist durch eine Gehaltsbestätigung der MP belegt, wonach diese im Jänner 1994 netto S 9.311,76 ins Verdienen brachte.

Ausgehend von diesem Akteninhalt ist die Schlußfolgerung der belangten Behörde, wonach die Verpflichtungserklärung der MP nicht tragfähig genug erscheine, nicht nachvollziehbar. Welche Erwägungen dieser - keinesfalls offenkundigen - These zugrundeliegen, kann der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden. Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last.

Auch die Eventualbegründung der belangten Behörde, wonach die in Rede stehende Verpflichtungserklärung bereits am 25. Juli 1994 ihre Gültigkeit verloren habe, erweist sich als nicht tragfähig. Eine Verpflichtungserklärung, welche einem Fremden zwecks Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung übergeben und von ihm der Aufenthaltsbehörde vorgelegt wird, ist unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, daß die sich verpflichtende Person dem Fremden Unterhalt für die Geltungsdauer der beantragten Aufenthaltsbewilligung, also für den sechsmonatigen Zeitraum zwischen ihrer Erteilung und ihrem Ablauf, gewähren will. Die in der Verpflichtungserklärung angeführte Einladung ist daher nicht als eine solche zu einem unberechtigten, schon mit dem Ausstellungsdatum der Verpflichtungserklärung beginnenden, Aufenthalt zu verstehen.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190582.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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