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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache 1. des J und 8 weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in Y (Zustellbevollmächtigter) und Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1995, Zl. UR-304081/761-1995, betreffend Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1995 wurde der R.-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. BGBl. Nr. 155/1994 (AWG) i.V.m. § 354 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (GewO 1994), die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung L - März 1994" auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführenden Parteien - Nachbarn des geplanten Versuchsbetriebes - führen zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde aus, daß die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nicht als Endpunkt eines gleichsam selbständigen Verwaltungsverfahrens angesehen werden könne. Weder aus den Bestimmungen des § 29 AWG noch aus jenen der §§ 354 ff GewO könne abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Durchführung eines Versuchsbetriebes als vom Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 1 AWG bzw. nach § 365 Abs. 1 GewO deutlich getrenntes, selbständiges, eigenes Verfahren auffasse.
Den Beschwerdeführern mangelt es zur Erhebung dieser von ihnen eingebrachten Beschwerde an der Berechtigung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Juli 1995, 95/07/0090, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, folgt aus der Struktur des § 29 Abs. 8 AWG zum einen, daß der Gesetzgeber die in dieser Bestimmung geregelten Verfahren als eigene Verfahren ansieht, wäre doch sonst die für die Festlegung und Durchführung eines Probebetriebes getroffene Anordnung, daß dabei die in Abs. 5 Genannten Parteistellung haben, überflüssig. Zum anderen ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber die Zuerkennung der Parteistellung für die im Abs. 5 Genannten ausdrücklich auf das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsbewilligung beschränkt hat, daß in dem im unmittelbaren Anschluß an diese Anordnung geregelten Verfahren zur Erteilung einer Versuchsbetriebs-Genehmigung diesen Personen keine Parteistellung zukommen soll (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 95/07/0089).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte der von den Beschwerdeführern nunmehr in ihrem Ergänzungsschriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde dargebrachten Argumente nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht infolge unterbliebener Bedachtnahme auf die Änderung des § 354 GewO durch die Gewerberechtsnovelle 1992 unrichtig.
Dazu genügt es, auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, 95/04/0114, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof erneut ausgesprochen hat, daß im Verfahren nach § 354 GewO 1994 den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt.
Da den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zukommt, konnten sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070124.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012