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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Mag. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 1995, Zl. 302.482/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. April 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufenthaltsG, BGBl. Nr. 466/1992 (AufG), und § 10 Abs. 1 Z. 6 FremdenG, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies unter anderem damit, daß gemäß § 5 Abs. 1 AufG Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, ... wenn deren Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag zwar nachgewiesen, daß er zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt sei, habe aber nicht belegt, durch welche eigene Mittel sein Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert sei.
Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein:
"Wenn die belangte Behörde den Nachweis vermißt, durch welche eigenen Mittel der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert ist, so ist sie darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen geschaffen hat, um diese Mittel durch eigene selbständige Erwerbstätigkeit zu erwerben.
Daß ein Fremder ein derart großes Vermögen nach Österreich mitbringen müsse, um hier für die gesamte Geltungsdauer der Bewilligung ohne zusätzliches Einkommen leben zu können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen."
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde ihm kein Parteiengehör gewährt habe, obwohl sie die Versagung der Aufenthaltsbewilligung auf andere Gründe stützte als die Erstbehörde. Er bringt jedoch im Hinblick auf § 5 Abs. 1 AufG keine Umstände vor, welche er bei Gewährung des Parteiengehörs geltend gemacht hätte. Gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung kann aber eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 39, zitierte Rechtsprechung).
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegen zur Sicherung der Mittel für seinen Unterhalt (Notariatsakt vom 20. Dezember 1994 über die Gründung der T GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, Firmenbuchauszug, Gewerbeschein und Steuerunterlagen) lassen sich keine Schlüsse dahingehend ziehen, welche Mittel dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehen. Alleine aus der Tatsache der Gesellschaftsgründung läßt sich - insbesondere aufgrund der jeder Neugründung innewohnenden Startrisken - nicht ableiten, daß diese Gesellschaft für die Geltungsdauer der Bewilligung solchen Gewinn erwirtschaften und ausschütten werde, daß hiedurch tatsächlich zur Verfügung stehende eigene Mittel belegt wären.
Wie der diesbezüglich unmißverständliche Gesetzeswortlaut - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zeigt, hat ein Antragsteller zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung solche Mittel nachzuweisen, daß sein Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert ist. Dazu gehört im Falle einer Gesellschaftsneugründung und fehlendem Gewinnachweis unzweifelhaft, daß der Antragsteller ein derart großes Vermögen nach Österreich mitbringen muß, um hier für die gesamte Geltungsdauer der Bewilligung ohne zusätzliches Einkommen leben zu können.
Da der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlassung des angefochtenen Bescheides) einen derartigen Nachweis nicht erbrachte, hat die belangte Behörde zu Recht gestützt auf § 5 Abs. 1 AufG den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen mangelnden Nachweises der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung abgewiesen.
Bei diesem Ergebnis ist weder auf die von der Behörde des weiteren herangezogenen Abweisungstatbestände noch die in der Beschwerde hiezu enthaltenen Gegendarstellungen einzugehen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191049.X00Im RIS seit
02.05.2001