Index
L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, OrtstaxeNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung der Freizeitwohnsitzabgabe-V der Gemeinde Kramsach vom 23.09.2019; keine objektiv nachvollziehbare Begründung für die Erhebung dieser Zweitwohnsitzabgabe mit dem HöchstsatzRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach vom 23.09.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe.
Die Freizeitwohnsitzabgabe ist finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe (V54/2021, E v 07.03.2022). Als solche soll diese Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen. Da weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen Ausführungen dazu zu entnehmen sind, welcher Art die finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist, erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnsitz Freizeit-, Wohnsitz Zweit-, Abgaben, Gebühr, Fremdenverkehr, VfGH / Gerichtsantrag, Finanzausgleich, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V181.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023