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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Baden betreffend den "Parkplatz Brusattiplatz"; Abweichung der Kundmachung vom Inhalt der VerordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Baden vom 03.10.2016, Z1237/16/Kdo/Sa.
Auf dem Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan vom 15.09.2016 sind sowohl die Schrägparkordnung als auch die daran im Norden angrenzende Sperrfläche ausgewiesen. Die Anordnungen in der angefochtenen Verordnung beziehen sich daher jeweils sowohl auf die eingezeichnete Schrägparkordnung als auch auf die daran angrenzende Sperrfläche. Das Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde, wonach mit der angefochtenen Verordnung lediglich eine Sperrfläche - und nicht auch die eingezeichnete Schrägparkordnung (zum Halten und Parken von Fahrzeugen) - verordnet worden sei, ist angesichts der Formulierung der angefochtenen Verordnung nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch der Umstand, dass Punkt 7. der Verhandlungsschrift über die Verkehrsverhandlung vom 19.08.2016 bloß auf die "Bodenmarkierung Sperrfläche Parkplatz Brusattiplatz, 1237/16/Kdo/Sa", Bezug nimmt, nichts zu ändern. Die Anzahl der in natura markierten Schrägparkplätze entspricht nicht der Anzahl der verordneten Stellplätze. Die Markierungen der Schrägparkordnung entsprechen nicht den Eintragungen im Plan aus dem Jahr 2016. In dem bloßen Vermerk auf dem Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan vom 01.03.2021 ("Querstrich in dieser Parkreihe ist nicht vorhanden") kann eine Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses durch die zuständige verordnungserlassende Behörde nicht erkannt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Verordnung Kundmachung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V185.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023