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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Burgenländischen EntschädigungsV betreffend die Mitbenützung von Kanälen der Gemeinden durch die Straßenverwaltung; keine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Anspruchs auf Straßen, deren Vollausbau erst nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgt istRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22.12.2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl 3/2010. Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2023.
§12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 sieht vor, dass Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen haben, wofür die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden eine Entschädigung zu entrichten hat. Dass die Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales gebührt, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005. Die Landesregierung hat hingegen in §2 Bgld Entschädigungs-VO angeordnet, dass eine Entschädigung für Längskanäle auf Landesstraßenabschnitten nur dann zu entrichten ist, wenn der Vollausbau der Straße erstmals nach Inkrafttreten der Bgld Entschädigungs-VO erfolgt ist. Wenn §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 aber eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales vorsieht und die Landesregierung (lediglich) zur Festsetzung der Höhe der im Gesetz normierten Entschädigung ermächtigt, ist es der Landesregierung nicht gestattet, zusätzliche Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch festzulegen und diesen damit einzuschränken.
Schlagworte
Kanalisation, Entschädigung, Straßenverwaltung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V227.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023