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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Teilaufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Mühlheim am Inn; zeichnerische Darstellung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit der Sternsignatur "+19" (Dorfgebiet) beruhte auf einem Irrtum der verordnungserlassenden BehördeRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr 4, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn am 24.06.2004 bzw 31.05.2005 insoweit als darauf in Bezug auf das Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, die Sternsignatur "+19" eingetragen ist.
Nach der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 ist auf dem Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, eine von Grünland umgebene Baulandfläche - auf der das bestehende landwirtschaftliche Gebäude liegt - mit der Sternsignatur "+19" und sohin als Dorfgebiet ausgewiesen. Den Verordnungsakten und dem Anhang A des Flächenwidmungsplanes Nr 4 zufolge beruht dieser Ausweis auf einer irrtümlichen zeichnerischen Darstellung der angefochtenen Verordnung. Der Gemeinderat hatte bei der Beschlussfassung nicht die Absicht, das auf dem Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, bestehende Gebäude mit der Sternsignatur "+19" auszuweisen. Es entsprach also nicht dem Willen des Verordnungsgebers, für das in Rede stehende Grundstück die Widmung "+19" im Plandokument festzulegen. Die angefochtene Verordnung ist sohin bereits aus diesem Grund gesetzwidrig, soweit damit für das Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, die Sternsignatur "+19" festgelegt wird.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Gerichtsantrag, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V213.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023