Index
L6130 Kulturpflanzenschutz, PflanzenschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung von Regelungen betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare in einer Verordnung der Marktgemeinde Illmitz am See; keine umfassende und objektiv nachvollziehbare Ermittlung der BerechnungsgrundlagenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der §§3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 25.11.2019 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2019.
Die Marktgemeinde Illmitz ist bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2019 von unrichtigen Zahlen ausgegangen und dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen, indem sie für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren einen Wert von 5,2472 ha herangezogen hat, obwohl - auf Grund der Rodung eines näher bezeichneten Weingartens im Frühjahr 2019 und der Unmöglichkeit der Bewirtschaftung eines anderen Feldstückes - eine geringere Weingartengrundstücksfläche zu veranschlagen gewesen wäre. Damit hat die verordnungserlassende Gemeinde das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist, nicht umfassend und objektiv nachvollziehbar ermittelt (vgl VfSlg 20309/2019).
Schlagworte
Pflanzenschutz, Abgaben Gemeinde-, Selbstverwaltung, Bindung (des Verordnungsgebers), VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V184.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023