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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. April 1995, Zl. 109.405/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. April 1995, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Jänner 1994 erteilt worden sei. Der am 15. März 1994 eingebrachte Verlängerungsantrag habe die gesetzliche Frist des § 6 Abs. 3 AufG nicht gewahrt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 6 Abs. 3 AufG idF vor BGBl. Nr. 351/1995 sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung am 31. Jänner 1994 abgelaufen ist und daß sie den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 15. März 1994, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 AufG maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe - anders als die Erstbehörde - erstmalig im Berufungsbescheid § 6 Abs. 3 AufG herangezogen. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin sei im Berufungsverfahren nicht erfolgt, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Zudem habe die Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren angestellt.
Die Beschwerdeführerin übersieht zum einen, daß die von der belangten Behörde herangezogenen Gründe ausschließlich auf Angaben beruhen, welche die Beschwerdeführerin selbst (in der Berufung) vorgebracht hat; zum anderen, daß selbst das Vorliegen eines (oder mehrerer) Verfahrensmängel nicht jedenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur dann, wenn deren Relevanz von der Beschwerdeführerin dargelegt wird. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Beschwerde nichts gegen den Sachverhalt (Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Bewilligung bis 31. Jänner 1994, Verlängerungsantrag am 15. März 1994) vorgebracht. Damit ermangelt es eventuell unterlaufenen Verfahrensmängeln jedenfalls an der Relevanz, denn ausgehend von dem zitierten Sachverhalt stellt sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen rechtsrichtig dar:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, dargelegt hat, dient die Stellung eines Verlängerungsantrages zur Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3, erster Satz, zweiter Halbsatz AufG eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit nicht in Betracht. Von daher gesehen ist auch dem Beschwerdevorbringen betreffend die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Boden entzogen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191274.X00Im RIS seit
02.05.2001