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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, in der Rechtssache betreffend die Revision des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG in 8020 Graz, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2022, W122 2238123-1/8E, betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (mitbeteiligte Partei: G T in P-B, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24), gemäß § 59 Abs. 3 VwGG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 9. November 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision der revisionswerbenden Partei zurückgewiesen.
2 Die mitbeteiligte Partei hat in diesem Revisionsverfahren fristgerecht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt, wobei Kosten in Höhe von € 553,20 verzeichnet wurden.
3 Die mitbeteiligte Partei hat gemäß § 51 iVm § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind (vgl. 21.1.2021, Ra 2019/03/0081, mwN).
Wien, am 14. Dezember 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120042.L04Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023