TE Vwgh Beschluss 1995/12/14 95/19/1357

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art144 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995, Zl. 106.127/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. März 1995 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.

Nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sei die Beschwerdeführerin mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben; die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, ihn als rechtswidrig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erklärt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihren Aufenthalt in Österreich zu nehmen, beschwert zu erachten. Ferner sei § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG aus nachstehenden Gründen gesetzwidrig und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz:

Aufgrund der DERZEITIGEN GESETZESLAGE sei "die Abholung der Aufenthaltsbewilligung im Inland" lediglich Staatsangehörigen von Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika gestattet; alle übrigen Ausländer müßten "ihre erste Aufenthaltsbewilligung im Ausland abholen". Die Regelung sei willkürlich und unterscheide lediglich aufgrund der Staatsangehörigkeit und ohne sonstige sachliche Gründe zwischen Ausländern verschiedener Herkunft. Die Entfernung der genannten Staaten von Österreich sei kein taugliches Unterscheidungskriterium.

Es sei auch nicht einzusehen, warum ENTSPRECHEND DER ZITIERTEN GESETZESSTELLE ein Sichtvermerksversagungsgrund dann vorliegen solle, wenn ein Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle. Ein touristischer Besuch sei in der Regel der erste Anlaß dafür, einen Antrag auf Ausstellung eines (regulären) Sichtvermerkes zu stellen. Es sei daher unsachlich, wenn § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG den ursprünglich mit Touristensichtvermerk eingereisten Fremden, der einen regulären Sichtvermerk beantragen will, zur Ausreise und damit zur Unterbrechung des touristischen Aufenthaltes zwinge.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin in Wahrheit ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend. Eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung dieser einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit wird der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 8. März 1989, Zl. 87/17/0037, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ... wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 39 f).

Auch dann, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird, ist mit Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorzugehen (vgl. den hg. Beschluß vom 29. Juni 1984, Zl. 84/17/0093, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191357.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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