RS Vwgh 2022/12/19 Ro 2022/03/0061

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005
AHR
RAO 1868 §16 Abs4
RATG

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/03/0059 E 19. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030061.J03

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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