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27/01 RechtsanwälteNorm
AHK 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/03/0059 E 19. Dezember 2022 RS 1Stammrechtssatz
Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030061.J03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023