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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 109.609/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen. Er habe der Annahme der erstinstanzlichen Behörde, wonach er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, lediglich entgegengehalten, er werde eventuell Arbeit erhalten, der zukünftige Arbeitgeber befinde sich jedoch derzeit auf Urlaub. Diese angedeutete Möglichkeit eines vorhandenen Arbeitsplatzes sei jedoch weder durch eine Beschäftigungsbewilligung noch durch eine Lohn/Gehaltsbestätigung dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Die Finanzierung seines Aufenthaltes durch einen Bekannten, dessen Verpflichtungserklärung der Beschwerdeführer vorgelegt habe, sei nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherheit seines Lebensunterhaltes zu gewährleisten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stützte sich erstmals in seiner Berufung auf die Möglichkeit der Erlangung von Unterhaltsmitteln durch unselbständige Arbeit, indem er vorbrachte:
"Ich beantrage die Aufhebung Ihres Bescheides
Nr. 11AG-94-02706 vom 17.10.1994 mit der Begründung, daß ich inzwischen einen Arbeitgeber gefunden habe (Malerbetrieb P, B-straße in E), der mich als Hilfsarbeiter beschäftigen wird. Die Firmenleitung befindet sich derzeit auf Urlaub und wird in der Woche vom 7.11.1994 bis 13.11.1994 einen Antrag auf Arbeitsbewilligung für mich beim zuständigen Arbeitsamt stellen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0183, u.a.) sind Urkunden für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt vorzulegen. Zu diesen Urkunden zählt insbesondere eine Lohnbestätigung, weil sich nur in Kenntnis der Höhe des (zu erwartenden) Lohnes die Frage beurteilen läßt, ob der Unterhalt des Beschwerdeführers durch dieses Einkommen ausreichend gesichert ist. Der Beschwerdeführer hat aber weder in der Berufung, noch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens eine solche Lohnbestätigung vorgelegt. Selbst die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof läßt jede Darlegung über die Höhe des in Aussicht gestellten Lohnes vermissen.
Die unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits aufgrund seines Berufungsvorbringens eine Bewilligung zu erteilen gewesen wäre, ist daher verfehlt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn im Rahmen der sie treffenden Manuduktionspflicht zu einer entsprechenden Vervollständigung des Berufungsvorbringens (durch Vorlage von Beilagen) anzuleiten. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1989, Zl. 89/03/0241, u.a.). Eine Belehrung über den Inhalt einer Begründung einer Berufung kommt daher nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1984, Zl. 84/10/0033).
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es stehe ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 12 AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung betreffend Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina zu, weshalb die belangte Behörde einen Bescheid dahingehend erlassen hätte müssen, "daß der Beschwerdeführer keiner Aufenthaltsbewilligung bedarf", ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach durch einen eine Aufenthaltsbewilligung verweigernden Bescheid - unabhängig von seiner Begründung - in das in Rede stehende vorläufige Aufenthaltsrecht nicht eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104).
Da der Beschwerdeführer der Begründung der belangten Behörde, wonach die Sicherung seines Unterhaltes durch die Verpflichtungserklärung seines Bekannten nicht gewährleistet sei, nicht entgegentritt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSpruch und BegründungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190544.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009