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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46Rechtssatz
Bis zur Vorlage der Revision ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 3 VwGG beim VwG und ab Vorlage der Revision beim VwGH zu stellen. Darüber hat nach § 46 Abs. 4 VwGG bis zur Vorlage der Revision das VwG zu entscheiden, wobei diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2017/03/0001). Das VwG kann durch Vorlage der Revision nach Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf den VwGH herbeiführen (vgl. dazu die auf § 46 Abs. 4 VwGG übertragbare Rechtsprechung zu § 33 Abs. 4 VwGVG 2014: VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0126, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030253.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023