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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. August 2022, Zl. LVwG-S-2074/001-2022, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (mitbeteiligte Partei: E Z, vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 93), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 wies die belangte Behörde (und nunmehrige Revisionswerberin) den Einspruch des Mitbeteiligten gegen eine näher bezeichnete Strafverfügung als verspätet zurück.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die gegenständliche Revision enthält neben Ausführungen zum „Gegenstand der Revision“ und zum „Sachverhalt“ eine „Erklärung über den Umfang der Anfechtung“ sowie Ausführungen zur „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ und zur „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ sowie verschiedene Anträge. Sie enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG aber keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030228.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023