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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1995, Zl. 108.627/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. September 1995 wurde der am 17. Juni 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG iVm § 15 FrG abgewiesen. Begründend nahm die belangte Behörde an, der Antragsteller sei mit einem Touristensichtvermerk, gültig bis 3. März 1994, nach Österreich eingereist. Er gebe in seiner Berufung vom 26. September 1994 eine Wiener Wohnadresse an und führe an, gemeinsam mit seiner Gattin in Wien zu leben.
Der Beschwerdeführer wolle somit seinen mit dem Touristensichtvermerk begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern, es liege der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der Behörde, wonach er mit einem Touristensichtvermerk eingereist sei und seinen damit begonnenen Aufenthalt durch den vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wolle, in der Beschwerde nur insoweit entgegen, als er behauptet, sich zum Zeitpunkt DER ANTRAGSTELLUNG im Ausland befunden zu haben und daß es aus "dem festgestellten Sachverhalt keineswegs ersichtlich" sei, daß der Beschwerdeführer nach Ablauf des Touristensichtvermerks am 3. März 1994 zum Zeitpunkt der Antragstellung "bzw. in dem dazwischenliegenden Zeitraum in Österreich aufhältlich" gewesen sei. Dieses Vorbringen erstattet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß die belangte Behörde seinen Antrag nicht gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen hat. Es ist deshalb rechtlich irrelevant, ob sich der Beschwerdeführer AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG in Österreich aufgehalten hat oder nicht. Mit dem genannten Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer wohl einen Verfahrensmangel, unterläßt es jedoch, dessen Relevanz aufzuzeigen. Im Zuge der ihn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen - soweit zumutbar -, darzulegen, zu welchen anderen Ergebnissen die Behörde bei Durchführung der gebotenen Ermittlungen gelangt wäre. Die vorliegende Beschwerde läßt aber mit Ausnahme des hier nicht relevanten Tages der Antragstellung Ausführungen darüber vermissen, ob und wann der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nach seiner mit Touristensichtvermerk erfolgten Einreise (nicht nur vorübergehend) wieder verlassen habe, bzw. wann und aufgrund welcher Bewilligung die Wiedereinreise (nach dem Beschwerdevorbringen ist sein derzeitiger Wohnsitz in W, D-Gasse 60/8) erfolgt sein soll. Mangels Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels legt der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungen der belangten Behörde seiner Entscheidung zugrunde.
Davon ausgehend liegt auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293, und vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657). Da im vorliegenden Fall der Sichtvermerk - wenn auch nicht nahtlos - an einen Touristensichtvermerk anschließen soll, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG setze begrifflich voraus, daß der Sichtvermerk zeitlich unmittelbar an einen Touristensichtvermerk anschließen müsse, ansonsten nach einer Erteilung eines Touristensichtvermerkes niemals mehr ein normaler Sichtvermerk erteilt werden könne, da dieser dann immer zeitlich an den unter Umständen Jahre vorher erteilten Touristensichtvermerk anschließen würde, geht insofern ins Leere, als der Sichtvermerksversagungsgrund jedenfalls dann zum Tragen kommt, wenn der Beschwerdeführer sich sowohl während der Gültigkeitsdauer des erteilten Touristensichtvermerkes als auch daran anschließend in einer an die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland gleichzuhaltenden Weise im Bundesgebiet aufhält, anstatt das Verfahren über seinen Antrag im Ausland abzuwarten. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93).
Insoweit der Beschwerdeführer auf die am 30. März 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin erfolgte Eheschließung und das in § 7 FrG eingeräumte Ermessen hinweist, ist ihm einerseits zu entgegnen, daß der Hinweis offenbar auf die Anwendung des § 3 AufG abzielt. Dieser Paragraph räumt Angehörigen der in den Z. 1 und 2 der zitierten Gesetzesbestimmung angeführten Personen aber nur dann ein subjektives Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, wenn dem nicht - wie im Fall des Beschwerdeführers - ein Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG entgegensteht. Andererseits ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß ein im Fremdengesetz eingeräumtes Ermessen nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz anzuwenden ist.
Da die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ausgegangen ist, erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides sowie mit dem hiezu erstatteten Beschwerdevorbringen.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191404.X00Im RIS seit
02.05.2001