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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M B in R (Italien), vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Oktober 2022, Zl. LVwG-2022/18/0482-15, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 betrifft, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Jänner 2022 wurde der Revisionswerber zu Spruchpunkt 3 einer Übertretung nach § 23 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. In diesem Straferkenntnis wurden dem Revisionswerber in weiteren Spruchpunkten auch Übertretungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft und dem Kraftfahrgesetz 1967 angelastet.
2 Die gegen dieses Straferkenntnis vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, deren Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen enthält, das sich gegen die Bestrafung nach dem GütbefG wendet. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Revision (hinsichtlich dieses Spruchpunktes des Straferkenntnisses) als nicht zulässig.
4 Darüber hinaus ist die Revision insoweit auch mit Blick auf § 25a Abs. 4 VwGG (absolut) unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
6 Für Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs. 2 GütbefG ist im Gesetz eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- festgelegt.
7 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), erweist sich die Revision aus diesem Grund als absolut unzulässig.
8 Es war daher die Revision - soweit sie die Übertretung des GütbefG betrifft - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Soweit die Revision die Übertretungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bzw. dem Kraftfahrgesetz 1967 betrifft, obliegt die Entscheidung darüber dem (jeweils) zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs.
Wien, am 21. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030264.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023