TE Vwgh Beschluss 2022/12/29 Ra 2022/12/0166

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Veröffentlicht am 29.12.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision 1. des H S und 2. der D M KG, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen das am 24. Jänner 2022 mündlich verkündete und am 30. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-002/011/15427/2020-36 und 2. VGW-002/V/011/15428/2020, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 20. Oktober 2020 verhängte die belangte Behörde gegen den Erstrevisionswerber zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG). Er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass mit zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Die Zweitrevisionswerberin hafte für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

2        Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen von jeweils € 10.000,00 auf € 6.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 7 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 und 2 VStG insgesamt € 1.200,00 betrage (das seien 10% der verhängten Geldstrafen) und „die beschwerdeführende Partei“ gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Erhebung einer Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird Folgendes vorgebracht:

„Gemäß § 25a Abs. 4 VWGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs. 6 Z 1 BVG) in Verwaltungsstrafsachen nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis einer Geldstrafe bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt. Gegenständlich wurden Geldstrafen von jeweils € 6.000,00 verhängt.

Die Revision ist sohin gemäß § 25a Abs 4 VWGG zunächst zulässig.

Gemäß Art 133 ABs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, sodass die Revision auch aus diesem Grund grundsätzlich zulässig ist.

Einerseits fehlt es dem Erkenntnis an sämtlichen Feststellungen zur Täterschaft der Revisionswerber, andererseits zu jeglicher rechtlichen Subsumption hinsichtlich des Zugänglichmachens. Die Rechtsausführungen zur Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten gehören nicht zum gegenständlichen Verfahren. Mangels Feststellungen und rechtlicher Beurteilung ist das Erkenntnis sowohl formal als auch inhaltlich derartig mangelhaft, dass die außerordentliche Revision jedenfalls zuzulassen ist.“

8        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 12.8.2022, Ra 2022/12/0009, mwN).

9        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2018/17/0237, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0035, mwN).

10       Mit dem pauschalen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision wird nicht aufgezeigt, zu welchen Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, uneinheitlich sei oder das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Dezember 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120166.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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