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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der N AG in G, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 18/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. August 2021, VGW-104/040/5025/2021-6, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses habe am 5. Februar 2021 in bestimmten Lokalen an einem näher bezeichneten Ort in Wien eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden, bei welcher nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) Gegenstände vorläufig beschlagnahmt worden seien. Diesbezüglich sei bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gemäß den §§ 53 und 54 GSpG anhängig. Ein strafgerichtliches Verfahren sei nicht eingeleitet worden. Die revisionswerbende Partei sei ein österreichisches Unternehmen, welches Interesse daran habe, Markenrechtsverletzungen im Glücksspielbereich privatrechtlich zu verfolgen. In Bezug auf die „im Antrag konkret bezeichnete Amtshandlung am 5.2.2021“ besitze die revisionswerbende Partei „keine Rechte an etwaig dort betriebene[n] bzw. beschlagnahmte[n] Glückspielapparate[n]“. Sie sei auch nicht Betreiberin eines der betroffenen Lokale oder Beschuldigte oder Haftungspflichtige im Sinne des § 9 VStG.
2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 stellte die revisionswerbende Partei bei der belangten Behörde die Anträge, die Behörde möge ihr:
„1. ... Einsicht in den Akt bzw die Akten zur oben beschriebenen Schwerpunktaktion am 5.2.2021 ... und zu den dokumentierten Verstößen gegen das Glücksspielgesetz sowie den sichergestellten Gegenständen gewähren und
2. ... den Gewerbeinhaber bzw den Betreiber des oben angeführten Betriebs, der Gegenstand der beschriebenen Aktion war, mitteilen.“
3 Den zu 1. gestellten Antrag begründete sie unter Bezugnahme auf die genannte Kontrolle der Finanzpolizei („Schwerpunktaktion“) und unter Geltendmachung von „geistigen Eigentumsrechten, wie insbesondere Markenrechts- und/oder Urheberrechtsverletzungen“, aus denen sie ein Recht auf Akteneinsicht ableitete. Den zu 2. gestellten Antrag begründete sie damit, dass „gemäß § 340 Abs 1 GewO die Behörde den Gewerbetreibenden in das GISA einzutragen“ habe und „in § 365e GewO ... ein Auskunftsrecht für jedermann für die in § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1 und § 356d Z 1 und Z 3 bis 3 genannten Daten“ normiert sei. Sie habe einen „Anspruch auf Auskunft darüber, wer am genannten Standort das Gewerbe betreibt“ und ein rechtliches Interesse daran, Auskunft über die in § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die im § 365b Abs. 2 Z 1 [GewO] genannten Daten Auskunft“ zu erhalten.
4 Mit dem Bescheid vom 24. Februar 2021 sprach die belangte Behörde über diese Anträge wie folgt ab:
„I. Der Antrag der [revisionswerbenden Partei] vom 22.02.2021 auf Einsicht in den Akt bzw. die Akte zur Schwerpunktaktion der Finanzpolizei am 05.02.2021 im Bereich ... und zu den dokumentierten Verstößen gegen das Glücksspielgesetz sowie den sichergestellten Gegenständen zu gewähren und die Anfertigung von Fotos und/oder Kopien zu gestatten wird gem. §§ 8 iVm 17 AVG abgewiesen.
II. Der Antrag der [revisionswerbenden Partei] vom 22.02.2021 im Hinblick auf die Schwerpunktaktion der Finanzpolizei am 05.02.2021 im Bereich ... den Gewerbeinhaber bzw. den Betreiber des Betriebes der genannten Aktion mitzuteilen wird gem. §§ 8 iVm. 17 AVG abgewiesen.“
5 Dieser Bescheid wurde zusammengefasst wie folgt begründet: Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei mangels Parteistellung der revisionswerbenden Partei im vorliegenden von der belangten Behörde geführten Verfahren betreffend „die Beschlagnahme und Einziehung gem. §§ 53, 54 GSpG von vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenständen“ keine Folge zu geben. Der Verweis auf die im Antrag ins Treffen geführten „Auskunftsrechte (§§ 365a ff GewO)“ vermöge „nicht zu überzeugen“. Unter Berufung auf die Gewerbeordnung könnten „im Bereich des Glücksspiels keine Rechte abgeleitet“ werden. Im Übrigen sei „Behörde“ im Sinne der Gewerbeordnung grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde. Der belangten Behörde komme demgegenüber „nicht die Aufgabe der Führung des GISA und die Erteilung von Auskünften“ zu.
6 Zur rechtlichen Begründung des die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid abweisenden, nunmehr mit Revision angefochtenen Erkenntnisses führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:
7 Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG werde nur Parteien des Verfahrens gewährt und stehe diesen „immer nur in Bezug auf die in ihrer Sache geführten Akten“ zu. Die belangte Behörde führe ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz. Im Verwaltungsstrafverfahren genössen der Beschuldigte, der Privatankläger, der Privatbeteiligte, der Eigentümer einer vom Verfall bedrohten Sache sowie der Haftungspflichtige Parteistellung (Hinweis auf Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, § 32 VStG Anm. 2). Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.2.2019, Ra 2017/10/0121). Als „Grund für die Parteistellung“ (gemeint: der revisionswerbenden Partei) käme im vorliegenden Fall lediglich § 57 VStG in Betracht; nach dieser Bestimmung sei dafür aber eine ausdrückliche Regelung „im betroffenen Verwaltungs(straf)gesetz“ erforderlich. Eine solche Regelung sei im Glücksspielgesetz nicht enthalten.
8 Der revisionswerbenden Partei komme nach § 8 AVG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren (hier nach dem Glücksspielgesetz) aufgrund einer (wenn auch denkbaren) Markenrechtsverletzung“ zu. Das in § 8 AVG angesprochene rechtliche Interesse müsse sich auf das betreffende Verfahren - hier also auf das Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren - beziehen. Das Interesse der revisionswerbenden Partei sei aber „auf die Einbringung einer Privatanklage wegen einer Markenrechtsverletzung gerichtet“, also auf ein anderes Verfahren. Zudem sei ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 8 AVG gleichzusetzen. So komme beispielsweise einer Haftpflichtversicherung oder einem Geschädigten eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegen den fahrerflüchtigen Lenker zu. Auch dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft komme keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Lenker zu, der dessen Grundstückseinfahrt rechtswidrig verstellt habe. In beiden Beispielsfällen bestehe „ein Interesse zu erfahren, wer der ‚Täter‘ bzw. Beschuldigte ist“, um zivilrechtlich gegen diesen vorgehen zu können. „In jahrzehntelanger Praxis“ werde ein derartiges Interesse aber nicht als solches nach § 8 AVG angesehen. In einem Verwaltungsstrafverfahren stehe der staatliche Strafverfolgungsanspruch gegen einen bestimmten Beschuldigten im Fokus. Weitere Parteien müssten ein unmittelbares Interesse an der Bestrafung bzw. Nichtbestrafung aufweisen. Behörden könne zudem gesetzlich eine Amtsparteistellung eingeräumt werden. An dieser „ständigen Rechtspraxis“ änderten auch die Grundrechtecharta der Europäischen Union oder sonstige Rechtsakte der Europäischen Union nichts.
9 Mangels Parteistellung der revisionswerbenden Partei sei keine Akteneinsicht zu gewähren. Der Antrag der revisionswerbenden Partei wäre daher zurückzuweisen gewesen. Durch die Abweisung statt der Zurückweisung sei die revisionswerbende Partei allerdings nicht in ihren Rechten verletzt worden (Hinweis auf VwGH 16.11.2011, 2011/17/0189).
10 Bezüglich des „Antrages auf Bekanntgabe, wer das Gewerbe an einem bestimmten Standort betreibt“, sei festzuhalten, dass die belangte Behörde „nicht die Gewerbebehörde“ sei und daher „keine rechtsverbindliche Auskunft“ dazu erteilen könne. Die Anfrage sei daher schon aus diesem Grund nicht zu beantworten. Überdies komme der revisionswerbenden Partei „auch hier keine Parteistellung zu“ (Hinweis auf VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104).
11 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
12 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 29. November 2021, E 3753/2021-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
13 In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht, die das Verwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision auf die Verweigerung der Akteneinsicht (Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde) bezieht, begründet es das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG damit, dass der Verwaltungsgerichtshof insbesondere noch nicht darüber entschieden habe, ob dem Inhaber von gewerblichen Schutzrechten, wie gegenständlich insbesondere Markenrechten (Inhabern von Marken und Kennzeichenrechten), bei Verletzung dieser Schutzrechte das Recht auf Akteneinsicht zukomme, „wenn die Behörden aus anderen Gründen gegen einen Eingreifer in diese Schutzrechte Erhebungen durchführen und die Einsicht in die Akten ein notwendiger Rechtsbehelf zur weiteren Rechtsverfolgung ist“. Dass es ein rechtliches Interesse eines „Inhabers gewerblicher Schutzrechte“ an einer solchen Akteneinsicht gebe, stützt das Zulässigkeitsvorbringen darauf, dass „Verfahren gegen Verletzer von (Marken-)Rechten“ in Österreich „nur gegen bekannte Täter bzw Beklagte“ geführt werden könnten und auch die Erhebung von Privatanklagen (§§ 60 MSchG) voraussetze, dass der Täter bekannt sei. Die Gewährung der Akteneinsicht sei daher für „Inhaber gewerblicher Schutzrechte zur Verfolgung und zum Schutz ihrer Rechte essentiell“ und werde „durch die RL 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement Directive) vorgeschrieben“. Im Übrigen fehle Rechtsprechung dazu, ob Inhabern von Marken- bzw. Kennzeichenrechten „Parteistellung in einem Einziehungsverfahren nach dem GSpG“ zukomme, wenn sie - wie die revisionswerbende Partei - Rechte an den Eingriffsgegenständen im Sinne des § 54 Abs. 2 GSpG gelten machen würden, „um damit die Ausfolgung der Eingriffsgegenstände und folglich weitere (strafbare) Kennzeichenverletzungen zu verhindern“.
18 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt vom Eigentümer der nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Personen nur dann Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie zum Kreis der in § 53 Abs. 3 GSpG genannten Personen gehören, also Inhaber oder Veranstalter sind (vgl. etwa VwGH 24.2.2014, 2013/17/0518; 31.3.2021, Ra 2020/17/0094; 29.4.2019, Ra 2017/17/0967, mwN). Bereits aus dieser Rechtsprechung, mit der sich das Vorbringen der Revision (etwa zur Darlegung, warum diese nicht einschlägig wäre) nicht auseinandersetzt, ergibt sich also, dass eine Person, die - wie die revisionswerbende Partei - weder Veranstalter noch Eigentümer oder Inhaber der beschlagnahmten Geräte ist, keine Parteistellung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren hat. Das Zulässigkeitsvorbringen vermag in diesem Zusammenhang daher eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (etwa aus dem Titel des Fehlens von Rechtsprechung oder einer Abweichung von der zitierten Rechtsprechung) nicht aufzuzeigen.
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre (vgl. VwSlg. 18.722 A/2013 [verstärkter Senat]; weiters VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0048; 22.4.2022, Ra 2019/06/0236-0237). Dass diese Rechtsprechung auf den Fall, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf die Durchsetzung von Rechten im Bereich des Immaterialgüterrechts abzielen soll, nicht übertragbar wäre, lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen, weshalb mit diesem Vorbringen weder das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oder deren Uneinheitlichkeit) noch ein Abweichen von dieser dargetan ist.
21 Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision ausführt, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts[hofes] zur Frage fehle, ob die „Anwendung der Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes“ dazu führen müsse, dass die „Akteneinsicht und Informationserteilung auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 8 und 17 AVG“ zu gewähren sei, ist dazu zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031, mwN). Soweit sich das erwähnte Vorbringen erkennbar auf die Abweisung der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, übersieht es zudem, dass die belangte Behörde das auf Erteilung bestimmter Auskünfte gerichtete Begehren (Pkt. 2.) des verfahrenseinleitenden Antrags als Begehren auf Auskunft gemäß den im Antrag zitierten Bestimmungen der Gewerbeordnung (nicht aber auch als Begehren auf Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes) gedeutet und erledigt hat. Einer - wie hier - in vertretbarer Weise vorgenommenen einzelfallbezogenen Auslegung einer Parteienerklärung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu; die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2021/12/0005, mwN). Der solcherart von der belangten Behörde (und ihr insoweit folgend: vom Verwaltungsgericht) vorgenommenen Deutung des verfahrenseinleitenden Antrags, soweit dieser auf Erteilung von Auskünften gerichtet war (Pkt 2. des Antragsbegehrens) setzt das Zulässigkeitsvorbringen nichts entgegen, sodass ihr diesbezügliches, auf das Auskunftspflichtgesetz bezogene Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen lässt.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Dezember 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120012.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023