TE Vwgh Beschluss 1995/12/14 95/19/1246

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;
AufG 1992 §12;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der B in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1995, Zl. 105.675/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 AufG abgewiesen.

Die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe die Unbedenklichkeit nicht bestätigt, woraus sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben habe, den Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erklärt ausdrücklich, sich in ihrem Recht "auf ein gesetzmäßiges Verfahren und damit in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz" verletzt zu erachten.

Auch die Begründung der Beschwerde erschöpft sich in Darlegungen darüber, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 1 der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden - Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 erfüllt habe. Dieser Umstand sei der belangten Behörde erkennbar gewesen, sodaß sie verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin gemäß § 13a AVG zu entsprechender Antragstellung anzuleiten, bzw. die diesbezüglichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen.

Der als Beschwerdepunkt geltend gemachte Eingriff in ein Recht der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 12 AufG durch den angefochtenen Bescheid ist nicht denkmöglich. Der Verwaltungsgerichtshof (Slg. NF 8852A/1975, 9304A/1977, 29.11.1982, Zl. 82/10/0065) hat die Rechtsverletzungsmöglichkeit auf die Formel gebracht, daß die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine verschiedene sein muß, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Das dem in § 1 der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden - Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, umschriebenen Personenkreis zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht beruht - ohne daß es eines rechtgestaltenden Behördenaktes bedürfte - unmittelbar auf dieser Verordnung. Durch die Verweigerung eines gesetzlich gar nicht vorgesehenen rechtsgestaltenden Bescheides kann aber in die unmittelbar aus der zitierten Verordnung erfließende Berechtigung nicht eingegriffen werden. Ihre Beseitigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Betracht (vgl. das hg. Erk. v. 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104).

Da der Bestand des gegenständlichen Bescheides auf das - behauptete - vorübergehende Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nach der zitierten Verordnung der Bundesregierung keinen Einfluß hat, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0539).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191246.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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