Entscheidungsdatum
26.01.2023Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH vom 3. Jänner 2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages der B GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Begründung:
1. Sachverhalt:
Mit Antrag vom 7. Oktober 2022 begehrte die B GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach für den Zeitraum 08.07.2022 bis 15.07.2022 die Vergütung des Verdienstentganges des Dienstnehmers C.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dieser Antrag der B GmbH auf Vergütung wegen Verdienstentganges für den Dienstnehmer C abgewiesen. Eine Absonderung sei im beantragten Zeitraum nicht erfolgt.
Adressiert wurde dieser Bescheid an die B GmbH.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde der A GmbH vom 3. Jänner 2023. Es liege ein Quarantänebescheid vom 05.07.2022 vor.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Zu den angeführten Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie insbesondere aufgrund des Beschwerdevorbringens.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …
2.2. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (…)
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. (…)
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.
Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht demjenigen (d.h. nur demjenigen und nicht auch anderen Personen, vgl. VwGH 85/06/0103; 98/05/0113; 2003/04/0078) zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene (VwGH 82/10/0087; 95/05/0115) Partei iSd § 8 AVG innehat (VwGH 95/10/00163; 2003/11/0259).
Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwSlg 11.625 A/1984, VwGH 92/14/0063).
Der mit der nunmehrigen Beschwerde der A GmbH vom 3. Jänner 2023 bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, war ausschließlich an die B GmbH adressiert.
Die Beschwerdeführerin, die A GmbH, war nicht Bescheidadressat des von ihr angefochtenen Bescheides, die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation scheidet damit von vorneherein aus.
Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH Ra 2014/15/0023, 2013/15/0062).
Grundsätzlich kann nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 91/17/0144; 92/09/0208; 2009/02/0067, 2013/10/0021; Ro 2014/07/0001). Durch eine - zweifelsfrei nicht gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben ist.
Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag ein Bescheid keine Wirkungen zu entfalten, selbst wenn diese dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid nicht an die A GmbH ergangen ist.
Deren Beschwerde vom 3. Jänner 2023 war mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes – eines an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheides – unzulässig. Die A GmbH war nicht Adressat des von ihr bekämpften Bescheides, die Beschwerde war mangels Parteistellung unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bescheidbeschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat des genannten Bescheides ist (VwGH 91/17/0144, 94/17/0159, 2004/07/0155).
Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den nicht an sie adressierten Bescheid ist somit von vorneherein ausgeschlossen.
Da nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann (VwGH 2011/05/0199) und der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen worden ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH 2012/05/0068, 0069).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist und auch die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Bescheid; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.277.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023