TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/06/0121

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

95/03 Vermessungsrecht;

Norm

VermG 1968 §13 Abs1;
VermG 1968 §28 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. April 1995, Zl. 96 205/3-IX/6/95, betreffend Berichtigung des Grenzkatasters (mitbeteiligte Parteien: 1. HG und 2. WG, beide in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 91/06/0033, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1991, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung der Berichtigung des Grenzkatasters auf Grund des Antrags der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten hinsichtlich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 634 und Nr. 632 KG G abgewiesen worden war, aufgehoben. Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 634; der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigenümer des südlich daran anschließenden Grundstücks Nr. 632.

Der Beschwerdeführer bekämpfte im Instanzenzug die Berichtigung des Grenzkatasters aufgrund eines Antrags der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (die Grenze war bei Anlegung des Grenzkatasters mit einer in der Natur vorhandenen Zaunecke im Grenzkataster eingetragen worden; behauptet ist nunmehr, daß sie etwa 70 cm südlicher verlaufe). Die Berichtigung wurde bescheidmäßig im wesentlichen mit der Begründung ausgesprochen, daß der Grenzkataster mit seinen Grundlagen nicht übereinstimme (§ 13 Abs. 1 Vermessungsgesetz). Die Grundlage in diesem Sinne bildet die Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Zuge des Neuanlegungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 Z 1 Vermessungsgesetz). Mit dem im genannten Verfahren angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung der Berichtigung von der belangten Behörde abgewiesen.

Begründet wurde die Aufhebung durch das erwähnte Erkenntnis im wesentlichen damit, daß im Verfahren nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, welcher Grenzverlauf in der mündlichen Verhandlung im Zuge des Neuanlegungsverfahrens am 12. August 1976 zwischen den beteiligten Eigentümern festgelegt und gekennzeichnet worden sei. Da eine Berichtigung nur in Betracht käme, wenn der Grenzkataster mit seinen Grundlagen nicht in Einklang stünde und die Grundlage für den Grenzkataster gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Vermessungsgesetz in diesem Sinne die Niederschrift über die Grenzverhandlung am 12. August 1976 sei, sei die maßgebliche Rechtsfrage im Beschwerdefall, welcher Grenzverlauf in der Verhandlung am 12. August 1976 festgelegt worden sei. Der genannten Grenzverhandlung lag einerseits ein Lageplan von Dipl.-Ing. R mit der GZ. 2757/61 zugrunde (der auch die Aktenzahl Vhw 52/62 trägt), in welcher die Grenzen des Grundstückes Nr. 634 durch die Punkte 1, 2, 3 und 4 gekennzeichnet sind, andererseits eine Skizze, in der die südliche Grenze des Grundstückes 634 zum Grundstück 632 durch die Strecke zwischen den Punkten H und I bezeichnet ist. Der Punkt, an dem die östliche Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers, Nr. 632, diese Linie schneidet (der Endpunkt der nördlichen Grenze seines Grundstückes) wird in dieser Skizze mit K bezeichnet. In der Niederschrift ist festgehalten, daß die Grenze wie in der "beiliegenden Skizze" ersichtlich festgestellt worden sei. Im Lageplan von Dipl.-Ing. R wird die südliche Grenze des Grundstückes Nr. 634 durch die Linie durch die Punkte 2 und 3 gekennzeichnet. Das Berichtigungsverfahren betreffend den auf Grund der Grenzverhandlung am 12. August 1976 angelegten Grenzkataster wurde von den Rechtsvorgängern der Mitbeteiligten mit der Begründung beantragt, daß die im Grenzkataster eingetragene Grenze nicht dem erwähnten Lageplan von Dipl.-Ing. R entspreche. Im Instanzenzug erging schließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1991, mit welchem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung der Berichtigung abgewiesen wurde. Die belangte Behörde schloß sich in diesem Bescheid im wesentlichen der Auffassung der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten an und ging somit im Ergebnis von der Identität der auf der erwähnten Skizze einerseits, auf dem Plan von Dipl.-Ing. R andererseits eingetragenen Grenzen aus. Im Hinblick auf den Umstand, daß die belangte Behörde ungeachtet gegenteiliger Anhaltspunkte im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen war, daß die in der in der Grenzverhandlung am 12.August 1976 festgelegte Grenze zwischen den Grundstücken 634 und 632 mit jener identisch sei, die auch im Lageplan von Dipl.-Ing. R enthalten ist, wurde dieser Bescheid mit dem erwähnten Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Die belangte Behörde hat keine weiteren Ermittlungsschritte (wie etwa Einvernahme von Zeugen betreffend die Vorgänge in der Verhandlung am 12. August 1976 oder Erhebungen hinsichtlich des Entstehens der erwähnten Skizze, die der Verhandlung zugrundelag) vorgenommen, sondern versucht im angefochtenen Bescheid allein auf Grund der gegenüber dem ersten Rechtsgang unveränderten Aktenlage zu begründen, weshalb die Berichtigung (Festlegung der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 632 und 634 so wie im Plan von Dipl.-Ing. R eingezeichnet) rechtmäßg sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten vorgelegt und unter Hinweis auf die eingehende Begründung des angefochtenen Bescheides von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers war bereits im Verfahren zur hg. Zl. 91/06/0033, daß der Punkt H in der Skizze, die in der mündlichen Verhandlung am 12. August 1976 verwendet wurde, insofern ein markanter Grenzpunkt gewesen sei, als es sich nämlich um eine Zaunecksäule gehandelt habe. Diese Säule liege etwas nördlich des auf Grund der Berichtigung festgesetzten Grenzpunktes. Auf Grund dieses Vorbringens hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis den angefochtenen Bescheid insbesondere deshalb wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil auf Grund eines Amtsvermerks in den damals vorgelegten Akten tatsächlich Zweifel an der Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde bestanden. Die belangte Behörde geht im nunmehr angefochtenen Bescheid insofern auf diese Ungereimtheiten ein, als sie detailliert darstellt, welche Grenzpunkte im Kataster, im Plan des Dipl.-Ing. R, in einem weiteren Plan des Magistrats Graz mit der GZ. Vhw 3/72 und in der schon mehrfach genannten Skizze angegeben werden, und in welchem Verhältnis diese Punkte nach Auffassung der belangten Behörde zueinander stehen. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß dem PUNKT 3 im Lageplan von Dipl.-Ing. R KEIN PUNKT im Grenzkataster entsprechen könne, da es zu einer Grenzänderung zugunsten des öffentlichen Gutes (Abtretung eines Grundstücksteiles an das Straßengrundstück) gekommen sei. Dieser Hinweis allein ist aber nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Überlegungen der belangten Behörde darzutun. Maßgeblich ist vielmehr, ob die durch die Punkte H und I auf der mehrfach erwähnten Skizze bzw. durch die Punkte 2 und 3 auf dem Plan von Dipl.-Ing R bestimmten Linien dieselbe Lage aufweisen oder nicht. DAZU wären weitere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich gewesen. Die belangte Behörde weist zur Begründung ihrer Auffassung darauf hin, daß dem Punkt 3 im Plan von Dipl.-Ing. R der Punkt 4 in dem erwähnten Plan Vhw 3/72 entspreche. In diesem Plan Vhw 3/72 ist die südliche Grenze des Grundstückes 634 durch die Strecke zwischen den Punkten 4 und 7 dargestellt und auch die (damals erst geplante) Abtretung eines Grundstücksteiles an das öffentliche Gut eingezeichnet. Der sich durch die Abtretung ergebende Grenzpunkt (der neue Endpunkt der gemeinsamen Grenze der Grundstücke 634 und 632) ist im Plan Vhw 3/72 mit "9" bezeichnet. Nach der Abtretung eines Grundstücksteiles in das öffentliche Gut bildet somit nach diesem Plan die südliche Grenze des Grundstückes 634 die Strecke zwischen den Punkten 9 und 7.

Strittig ist (wie auch schon im Verfahren zur Zl. 91/06/0033) im nunmehrigen Verfahren jedoch, ob die Strecke zwischen diesen Punkten 9 und 7 der Lage nach der Strecke zwischen den Punkten H und I in der Skizze, die der mündlichen Verhandlung am 12. August 1976 zugrundelag, entspricht (wenn man davon ausgehen kann, daß die südliche Grundstücksgrenze auf den Plänen Vhw 52/62 und Vhw 3/72 identisch ist, entspricht die Strecke 3-2 auf Vhw 52/62 der Strecke 4-7 auf Vhw 3/72). Diesbezüglich bestehen Zweifel und diese Zweifel wären durch geeignete Sachverhaltserhebungen zu beseitigen gewesen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, der erwähnte Punkt 9 sei dem Grenzpunkt 1356 im Grenzkataster "zu vergleichen", so besagt dies noch nicht, daß der Punkt 1356 in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 1976 (Punkt H) mit dem Punkt 9 übereinstimmend festgelegt wurde. Wie erwähnt, liegt der Punkt 9 im Plan Vhw 3/72 auf der Strecke zwischen den Punkten 4 und 7. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, daß die Strecke zwischen den Punkten 4 und 7 im Plan Vhw 3/72 der Strecke zwischen den Punkten 2 und 3 im Plan von Dipl.-Ing. R aus dem Jahr 1961 entspricht und damit - nach Auffassung der belangten Behörde - der Grenzpunkt 1356 ebenfalls auf der Strecke zwischen den Punkten 7 und 4 im Plan Vhw 3/72 bzw. 2 und 3 im Plan von Dipl.-Ing. R liegen müßte, so ist damit nichts zu der Frage ausgesagt, ob dieser Grenzverlauf auch der Skizze, die am 12. August 1976 der Grenzverhandlung zugrundelag, entspricht bzw. ob dieser Grenzverlauf in dieser Verhandlung zwischen den beteiligten Eigentümern festgelegt wurde.

Entscheidungswesentlich ist vielmehr, ob in der mündlichen Verhandlung am 12. August 1976 Einigung dahingehend bestand, daß dieser Grenzpunkt auf der nun mehrfach erwähnten Geraden zwischen den Punkten 7 und 4 im Plan Vhw 3/72 bzw. 3 und 2 im Plan Vhw 52/62 liegen solle, oder ob nicht vielmehr die vom Beschwerdeführer genannte Zaunsäule Gegenstand der Einigung war. Der im Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 aufgezeigte Widerspruch wurde somit auch durch die Ausführungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht ausgeräumt. Wenn die belangte Behörde feststellt, daß ihre Überlegungen bedeuten, "DAß DIE ANGABEN DES PLANES VON

DIPL.-ING. R NACH DER BERICHTIGUNG DES GRENZKATASTERS NUNMEHR

KORREKT IN DEN GRENZKATASTER ÜBERNOMMEN SIND" so ist dem nicht entgegenzutreten. DIE BELANGTE BEHÖRDE VERKENNT DABEI JEDOCH, DAß IM BESCHWERDEFALL STRITTIG IST, OB DIE GRENZE IN DER GRENZVERHANDLUNG AM 12. AUGUST 1976 NACH DEN ANGABEN DES PLANES VON DIPL.-ING. R festgelegt und gekennzeichnet wurde. Dieser Umstand wäre als maßgebender Sachverhalt im vorliegenden Verfahren festzustellen. Daß die berichtigten Angaben im Grenzkataster den Angaben des Planes von Dipl.-Ing. R entsprechen mögen, ist insoferne irrelevant. Streitentscheidend ist, welcher Grenzverlauf in der Grenzverhandlung am 12. August 1976 festgelegt wurde. Nur wenn feststeht, daß sich die nach der Niederschrift über diese Verhandlung erzielte Einigung tatsächlich mit den Grenzen, wie sie im Plan R festgehalten sind, deckt, träfe die Auffassung der belangten Behörde zu, daß die Berichtigung im Sinne dieses Planes rechtens ist. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. August 1976 lediglich entnehmen läßt, daß der Plan von Dipl.-Ing. R den Anwesenden vorgehalten wurde, nicht aber, ob die erzielte Einigung sich auf die diesem Plan zu entnehmenden Grenzen bezog.

Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid weiters fest, daß der Punkt 9 einer Zaunecke entspreche und auch der Punkt H in der Grenzpunktaufnahme V 46 L als Zaunecke ausgewiesen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde lasse dies jedoch nicht den Schluß zu, daß die Berichtigung der Kataster zu Unrecht erfolgt sei. Entsprechend dem Plan von Dipl.-Ing. R befinde sich der Grenzpunkt "allerdings seit 1972 weiter südlich". Diese Ausführungen sind insoweit unschlüssig, als die belangte Behörde offenbar im gesamten Verfahren davon ausgegangen ist, daß der Punkt H jedenfalls auf derselben Geraden liegt wie sie im Plan von Dipl.-Ing. R durch die Punkte 2 und 3 verläuft und im Plan Vhw 3/72 durch die Punkte 7 und 4. Maßgeblicher Grund für die Aufhebung des im hg. Verfahren zur Zl. 91/06/0033 angefochtenen Bescheides war es, daß eben dieser Punkt H tatsächlich nördlich dieser genannten Linie liegen könnte und daß dieser Punkt als Grenzpunkt in der mündlichen Verhandlung am 12. August 1976 festgesetzt wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, daß die belangte Behörde einerseits von dem Faktum ausgeht, daß Punkt H der Zaunecke entspreche, daß sie jedoch andererseits annimmt, daß die im Plan von Dipl.-Ing. R eingezeichnete Grenze die in der Verhandlung am 12. August 1976 festgelegte Grenze sei (und somit offenbar südlich dieser Zaunecke verlaufen soll). Wenn die belangte Behörde schließlich im angefochtenen Bescheid darauf hinweist, daß die Berichtigung vorzunehmen war, weil sich aus den Angaben des Grenzverhandlungsprotokolls ergäbe, daß die Grenze einvernehmlich und entsprechend dem vorgehaltenen Behelf Vhw 52/62 festgelegt worden sei, die Angaben des Grenzkatasters aber davon abweichen, so ist sie darauf hinzuweisen, daß sich aus der Niederschrift über die Grenzverhandlung nur ergibt, daß der Verlauf der Grenzen von den erschienenen beteiligten Eigentümern ENTSPRECHEND DER BEILIEGENDEN SKIZZE FESTGELEGT worden sei Diese Skizze enthält jedoch keine Angaben darüber, ob die Punkte H und I tatsächlich auf der mehrfach angesprochenen Geraden auf den Plänen Vhw 52/62 bzw. Vhw 3/72 liegen. Die genannte Festellung läßt sich daher aus den Akten nicht belegen.

Die von der belangten Behörde als entbehrlich erachteten weiteren Sachverhaltsermittlungen sind daher nach wie vor für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich. Der Beschwerdeführer ist daher im Recht, wenn er der belangten Behörde eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung im Zusammenhang mit deren Verzicht auf jegliche Zeugeneinvernahme (unter Hinweis auf die seit 1976 verstrichene Zeit) vorwirft (dies vor allem im Hinblick darauf, daß der Umstand, ob eine Zaunecke Gegenstand der Einigung gewesen sei oder nicht, durchaus auch nach einer Zeitspanne wie im Beschwerdefall noch in Erinnerung sein kann). Hinzuweisen ist zudem noch darauf, daß die Niederschrift über die Verhandlung am 12. August 1976 auch noch die Frage aufwirft, weshalb es trotz der in dieser Niederschrift - vordrucksgemäß - bescheinigten Kennzeichnung der Grenze, wie sie § 845 ABGB vorsieht, bei der Anlegung des Grenzkatasters zu dem nach Ansicht der belangten Behörde zu berichtigenden Fehler gekommen wäre. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist im übrigen nicht zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen geboten worden wäre. Der Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig bzw. ist die von der belangten Behörde verwendete Begründung für die Annahme, daß der Grenzverlauf am 12. August 1976 entsprechend dem Plan von Dipl.-Ing. R festgelegt worden sei, nicht schlüssig. Da diese Frage aber entscheidungswesentlich ist, ist dieser Begründungsmangel auch wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei aber darauf hingewiesen, daß auch die neuerliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eines Verfahrensmangels keinerlei Bindungswirkung für den im fortgesetzten Verfahren festzustellenden Sachverhalt entfaltet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060121.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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