TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/19/1494

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §80;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1995, Zl. 303.185/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn (unter anderem) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß der Beschwerdeführer wegen vier Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft wurde. Der Beschwerdeführer erkennt auch zutreffend, daß seiner Bestrafung wegen Schlepperei (§ 80 FrG) besonderes Gewicht zukommt. Er bringt in diesem Zusammenhang nur vor, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt; er lebe seit 1992 in Österreich, beherrsche aber die deutsche Sprache noch nicht so, daß nicht die Beiziehung eines Dolmetschers nötig gewesen wäre. Diese sei jedoch nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, daß die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung von der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschwerdeführer auszugehen hatte; (behauptete) Mängel des zur Verurteilung führenden Verfahrens hatte sie nicht zu überprüfen.

Davon ausgehend erweist sich die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde als frei von Irrtum: Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof Übertretungen des Fremdengesetzes als schwerwiegende Verstöße gegen erhebliche öffentliche Interessen gewertet und selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG angenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/18/0524), zeigen auch die anderen vom Beschwerdeführer verwirklichten verwaltungsrechtlich strafbaren Tatbestände im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Schlepperei und im Hinblick auf die relativ kurze Zeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, daß die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu bilden imstande ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend vom Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG Gebrauch gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 MRK davon ausgeht, daß seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen überstiegen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdevorbringen zufolge bestehen seine Interessen in diesem Bereich darin, durch sein in Österreich erzieltes Einkommen seine Familie in Mazedonien zu erhalten. Bei dieser Sachlage aber überwiegen jedenfalls gegenüber möglichen privaten oder familiären Interessen die öffentlichen Interessen.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften war nicht weiter einzugehen. Soweit diese nämlich auf andere Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 AufG Bezug nehmen, können etwaige Verfahrensverstöße nichts am Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ändern. Soweit aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nochmals die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers im Verfahren wegen "Schlepperei" rügt, ist er auf die oben angestellten rechtlichen Überlegungen zu verweisen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191494.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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