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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 1990 §29 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der Gemeinde P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Mai 1995, Zl. 513.234/04-I 5/94, betreffend Deponiegenehmigung (mitbeteiligte Partei: K Ges.m.b.H.), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. September 1994 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG P gemäß § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) i.V.m. § 17 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, Teile der als Deponieflächen beantragten Grundstücke seien im Flächenwidmungsplan als Wald ausgewiesen; für diese Flächen sei im Antrag eine Rodungsbewilligung beantragt. Nach § 29 Abs. 2 AWG seien daher die Bestimmungen des ForstG anzuwenden gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß keine die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung überwiegenden öffentlichen Interessen an der Errichtung der Deponie bestünden.
Die mP berief.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1995 behob die belangte Behörde den Bescheid des LH gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung, es habe unzulässigerweise keine mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren stattgefunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, es treffe nicht zu, daß keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Außerdem macht sie geltend, es fehle am öffentlichen Interesse für die beantragte Deponie.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 f referierte Judikatur). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Nach § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG hat im Verfahren zur Genehmigung besonderer Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 AWG u.a. die Gemeinde des Standortes Parteistellung. Das AWG selbst enthält keine subjektiven Rechte der Gemeinde. Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich der Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die im § 29 Abs. 2 AWG angeführten Rechtsvorschriften enthalten zum Teil subjektive Rechte der Gemeinde. Eine Verletzung solcher subjektiven Rechte der Gemeinde wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und kommt im Beschwerdefall auch von vornherein nicht in Betracht.
Die Abweisung des Antrages der mP durch den LH erfolgte unter Heranziehung des ForstG. Die Rodungsbestimmungen dieses Gesetzes enthalten keine subjektiven Rechte der Gemeinde. Die Abweisung erfolgte daher nicht wegen einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Gemeinde durch die Realisierung der Deponie; die Frage der Beeinträchtigung solcher Rechte stellte sich in jenem Stadium des Verfahrens, in dem es zur Abweisung kam, noch gar nicht. Die Aufhebung der nicht aus Gründen der Verletzung von Rechten der Gemeinde erfolgten Abweisung des Deponiebewilligungsantrages konnte daher die beschwerdeführende Partei nicht in jenen subjektiven Rechten verletzen, die einer Gemeinde durch die nach § 29 Abs. 2 AWG im Deponiegenehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften eingeräumt sind.
Da sich somit die Beschwerde als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070123.X00Im RIS seit
20.11.2000