Index
58/03 Sicherung der EnergieversorgungNorm
B-VG Art17, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EnergiekostenausgleichsG auf Grund Zumutbarkeit des ordentlichen RechtswegsRechtssatz
Die Antragstellerin hegt Bedenken gegen Bestimmungen des EnergiekostenausgleichsG 2022, weil für die Wohnungen der Antragstellerin und ihres früheren Ehegatten, die über einen gemeinsamen Stromverbrauchszähler verfügen, nur ein "Energiekostengutschein" eingelöst werden kann.
Bei dem Energiekostenausgleich handelt es sich um eine bürgerliche Rechtssache iSd §1 JN, welche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Der Antragstellerin ist die Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zumutbar und sie kann im gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorbringen.
Besondere, außergewöhnliche Umstände, die die Einbringung eines Individualantrages dennoch zulässig machen könnten, sind nicht erkennbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Energierecht, VfGH / Weg zumutbarerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G226.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023