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41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2, Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des SicherheitspolizeiG betreffend die Verpflichtung des Gefährders zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nach Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Rechtsfolge eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ist die Organisation (Terminvereinbarung) und die verpflichtende Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung. Dem Gefährder sind somit ab Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes Verpflichtungen auferlegt.
Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken, dass die verpflichtende Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung eine verfassungswidrige Strafmaßnahme darstelle, welche der als "Gefährder" eingestufte Betroffene nicht - rechtzeitig - bekämpfen könne, erweist sich die Anfechtung von §38a Abs8 SPG sowie der näher bezeichneten Wortfolge in §38a Abs2 Z4 SPG als zu eng. Die bis zur verpflichtenden Gewaltpräventionsberatung führenden Abläufe einerseits bis hin zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe, wenn der "Gefährder" innerhalb einer 5-Tagesfrist keinen Kontakt zur Gewaltpräventionsberatung aufnimmt, andererseits bilden ein derart zusammenhängendes rechtliches System, dass sich der Antrag als zu eng erweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sicherheitspolizei, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G240.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023