RS Pvak 2022/11/16 A18-PVAB/22

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Veröffentlicht am 16.11.2022
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Weitergabe von Informationen an das PVO

Rechtssatz

Die Antragstellerin, zuvor Ersatzmitglied im DA, legte mit ihrem E-Mail alle ihre Personalvertretungsfunktionen zurück, darunter auch ihre Ersatzmitgliedschaft einer wahlwerbenden Gruppe im DA. Dass der DA-Vorsitzende diese Tatsache dem DA weitergab, ist aufgrund des rechtlichen Interesses der DA-Mitglieder an dieser Information rechtlich gedeckt. Ebenso rechtlich gedeckt ist die Weitergabe der Inhalte der Vorwürfe gegen den DA bzw. gegen nicht namentlich genannte DA-Mitglieder an den DA, zumal die Vorgaben des § 26 Abs. 2 PVG rechtlich in ausreichender Weise sicherstellen sollten, dass diese Vorwürfe den Kreis der DA-Mitglieder nicht verlassen würden und, wie bereits zu Spruchpunkt 1 dargetan, § 31 PVGO nicht nur auf die zu vertretenden Bediensteten, sondern auch auf Bedienstete mit Personalvertretungsfunktionen Anwendung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A18.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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