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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 1995, Zl. 301.676/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß "Aufenthaltsbewilligungen für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen prinzipiell nicht zu erteilen" seien; der Unterhalt der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin solle allein durch eine "Verpflichtungserklärung" "bestritten" werden. Eine solche Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin durch Dritte ohne Gegenleistung sei nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§10 Abs.1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Der Lebensunterhalt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kann unter anderem durch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt gesichert werden.
Die Beschwerdeführerin hat eine Erklärung vorgelegt, in der sich eine Dritte unwiderruflich verpflichtet, für den gesamten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (bezeichnet als Schwiegertochter) solange uneingeschränkt aufzukommen, bis diese dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde.
Die belangte Behörde hat diese Erklärung nicht als unzureichend angesehen, sie hat auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sich Verpflichtenden nicht als unzureichend beurteilt. Die belangte Behörde hat sich ausschließlich darauf gestützt, daß die Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung durch Dritte unglaubwürdig wäre. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0361, zur Frage der ortsüblichen Unterkunft).
Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 und 62 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 ff).
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; das Mehrbegehren war abzuweisen, da ein "Barauslagenersatz" nur in der Höhe von S 270,-- zusteht.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190621.X00Im RIS seit
02.05.2001